45 Einrichtung und äußere Hilfsmittel der Seminare
fasser auf dem Titel gar nicht genannt und auch nicht
anderweitig zu ermitteln ist, oder bei denen überhaupt
kein Verfasser im eigentlichen Sinne angenommen wird.
Zu letzteren gehören, wie schon bemerkt wurde, alle pe-
riodischen Schriften, Sammelwerke von selbständigen Einzel-
schriften mit einem gemeinsamen Gesamttitel, Werke von
drei oder mehr Verfassern, ebenso amtliche Veröffentlich-
ungen, Gesetze u. a. Für die Bestimmung dieses sachlichen
Ordnungswortes sind insbesondere folgende Punkte zu be-
achten:
1. Im allgemeinen wird bei der gewöhnlichen Form
der Titel das erste Substantivum regens als Ord-
nungswort gewählt, wenn es nicht als bloße Apposition
zur näheren Bestimmung eines anderen Substantivs dient,
oder nur den Teil eines Werkes bezeichnet wie Teil, Buch,
Pars, Volumen, Liber u. a. Dabei werden Komposita als
ein Wort betrachtet und zusammengesetzte Komposita auf-
gelöst wie Reichs- und Landtagsakten in Reichstagsakten
und Landtagsakten.
9. Bei Titeln in Form eines vollständigen oder ver-
kürzten Satzes wird am besten das erste Wort, jedoch
unter Übergehung des Artikels, zum Ordnungswort.
3. Die orthographische Form des sachlichen
Ordnungswortes richtet sich nach der herrschenden Ortho-
graphie, auch wenn die Schreibung des Titels eines Werkes
davon abweicht. Ist das als Ordnungswort zu bestimmende
Substantiv von einem unter 1) genannten Wort wie Pars,
Liber u. dgl. abhängig, so wird es in den Nominativ ge-
setzt: z. B. bei dem Titel „Seriptorum rerum Bohemicarum
Tomus primus“ wird „Scriptores“ Ordnungs wort.
4, Die dem Ordnungswort im Titel vorangehenden
Wörter werden demselben nachgesetzt und durch einen
Beistrich von ihm getrennt.
5. Die weitere Ordnung der Titel richtet sich
nach den übrigen wesentlichen Wörtern in der im Titel
gegebenen Reihenfolge.
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