Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 
andern, darunter Lübecker Kaufleuten und wiederum mit Godekin von 
Reval, bei der Abtragung königlicher Schulden als Empfänger beteiligt!®). 
Bei seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Lübecker Familie de 
Revalia?’) ist ihr gemeinsames Auftreten in England verständlich; ebenso, 
daß der weit häufiger dort begegnende Godekin gelegentlich dort mit 
Hermanns Schwager Johann Clingenberg, auftritt!®). — Es scheint, daß 
Hermann Warendorp nach Flandern und England selbst Reisen unternahm, 
während er für den Handel nach dem Süden und Osten — unser Büchlein 
nennt Schonen und Thorn; oben sind Beziehungen nach Dorpat erwähnt — 
sich gern des Kommissionsgeschäftes und anderer Möglichkeiten, seine 
Waren zu vertreiben, bediente. 
Außer als Kaufmann hat sich Hermann Warendorp als Reeder betätigt; 
und zwar als Einzelreeder. Einige ungewöhnlich wertvolle, in ähnlicher Art 
nicht wiederkehrende Eintragungen stehen über diesen Zweig seiner Tätigkeit 
zur Verfügung. Die erste von ihnen, vom Jahre 1337, lautet: 
Hinricus juvenis de Warendorpe recognovit, dominum Hermannum 
de Warendorpe sibi comisisse unum coggonem, cum (= quem) ducit 
cum suis instrumentis et se habere nichil juris et proprietatis in eadem*®). 
Hermann Warendorp ist also der alleinige Eigentümer des Schiffes, dem 
der Schiffer Hinrich juvenis als Angestellter ‚ohne Anteilrechte am Schiff 
gegenübersteht. Günstiger gestellt war ein anderer Schiffer Hermann 
Warendorps. Ein Eintrag von 1340 berichtet darüber: 
Johannes Hagemann recognovit, dominum Hermannum de Waren- 
dorpe sibi commisisse unam navem, que holk teutonice nominatur, 
quam nunc ducit, in qua tantum tertiam partem detinet; totum aliud 
ipsi domino Hermanno dinoscitur pertinere*°). 
Hier besteht also das übliche Verhältnis, daß der Schiffer Partenreeder ist; 
beachtenswert ist aber auch hier, daß Hermann Warendorp keine weiteren 
Mitreeder hat. 
Diese Nachrichten fallen bereits in die zweite Lebenshälfte Hermanns, 
als seine geschäftliche Tüchtigkeit ihm den Weg in den Rat 1335 geöffnel 
hatte, wo ihm das verantwortungsvolle Amt eines Kämmereiherrn zufiel??). 
In dieser Zeit hat er sich geschäftlich zu entlasten gewußt, indem er junge 
Leute seines Geschäfts auswärts arbeiten ließ. Dabei zog er gerne junge 
Leute aus dem Heimatsort seiner eigenen Familie heran. Seinen Setzschiffer 
Hinrich juvenis aus Warendorp lernten wir bereits kennen. Ihm reiht sich 
an Johann Witte de Warendorp, der 1340 bekennt, daß alles Gut, das er an 
barem Geld und an Waren mit sich führe, nicht ihm, sondern allein Hermann 
Warendorp gehöre??). Auch hier handelt es sich also um ein reines Ange- 
stelltenverhältnis. Anders in mehreren anderen Fällen. Im Jahre‘ 1336 
bediente sich Hermann Warendorp dreimal des Gesellschaftsvertrages, um 
durch junge Leute im Westen Geschäfte abschließen zu lassen oder, was
	        
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