VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 189
Jetzt wird es auch klar, warum der von J. C. geführte ursprüngliche Teil
des Heftleins mit „hauswirtschaftlichen Eintragungen‘ durchsetzt ist.
H. W’s. Gattin war seine Schwester, Ihm fiel die Verrechnung der Beträge
zu, die H. W. seiner Gattin für ihre Ausgaben zurückgelassen hatte, als er
nach Flandern reiste: ihr machte er Zahlungen, z. T. von Geld, das er H. W.
schuldete, Wenn J. C. in seines Schwagers Abwesenheit Tuch verkaufte, so
war dessen Frau zum Empfang des Erlöses berechtigt; aber auch hier hatte
J. C., um seinem Schwager genaue Rechenschaft ablegen zu können, Ein-
tragungen über die Beträge vorgenommen, die seine Schwester ausgezahlt
erhielt. So erklärt es sich sehr einfach, warum H. W. in dieses Heft mit
eintrug, was er seiner Frau an barem Gelde hinterließ, und auch J. C. genau
angab, was seine Schwester in der Abwesenheit ihres Mannes ausgegeben
hatte. Also nicht etwa ein besonders „primitiver‘“ Zustand der
Buchführung, sondern der Sonderzweck dieses Heftleins, das
die aus der wiederholten gegenseitigen Vertretung erwach-
senen finanziellen Beziehungen beider Schwäger zu regeln
bestimmt war, hat zur Übernahme von „hauswirtschaftlichen“
Eintragungen geführt.
Aus den Beziehungen der beiden Schwäger zueinander erklärt sich endlich
zwanglos jene große zusammenhängende Gruppe von Einträgen, welche
die Blätter 3—7 bedeckt; nämlich die über die Hebungen im Dorf Blüssen
bei Schönberg. Nach den Urkunden zu schließen, die von 1319 bis 1376
vorliegen®), waren diese Hebungen rein Clingenbergscher Besitz. Unser
Büchlein zeigt, daß die Verwaltung dieses Objektes seit Herbst 1333 jeden-
falls in den Händen H. W’s, lag. Aber gleich in der ersten Zeile betont er,
daß es sich um einen gemeinsamen Besitz der drei Schwäger handelte: H. W.
hatte durch seine Frau Anteil an ihm erlangt®). H. W. war der gegebene
Verwalter der den Schwägern gemeinsam gehörenden ländlichen Einkünfte;
denn er hatte ohnehin Kapitalien in ländlichen Werten angelegt, die eine
ähnliche Verwaltung erforderten, wie der gemeinsame Besitz an ländlichen
Einkünften in Blüssen. So erfahren wir für das Jahr 1332, daß ihm und
seinem Sohn Hinrich aus erster Ehe 4 Brüder aus dem Dorfe Nienhagen
noch 22} m. d. und 19 d. an nicht gezahlten Renten von ihrem Gut in
Nienhagen schulden®); und 1340 geht durch seine Vermittlung eine Rente
von 24 m. d. und } Last Getreide im Dorfe Malsow von einer Lübecker
Hand an die andere über®’). So zahlreich aber auch die Nachrichten über
Lübecker grundherrlichen Besitz in der Schönberger Gegend im Nieder-
stadtbuch sein mögen: nicht eine von ihnen gibt ein so anschauliches Bild
über ihre Verwaltung als es unser Büchlein tut. F. 3 bringt ein regelrechtes
«leines Urbar des Clingenbergschen Besitzes in Blüssen. Von f. 4 an setzen
die Verrechnungen mit den zur Lieferung der Abgaben verpflichteten
Blüssener Kolonen ein. Es ist das ein wirtschaftsgeschichtlich ungemein