192 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
nimmt, und man wird zugeben, daß diesen Leuten Buchführung durchaus
nichts Ungewohntes war. Es scheint mir ganz ausgeschlossen, anzunehmen.
daß die beiden Schwäger sich gegenseitig so genau ihre Auslagen an Fracht,
Trägerlohn, Maklergebühren!®) und Worfelgeld für das Getreide hätten
verrechnen können, wenn ihnen Buchführung an sich nicht geläufig gewesen
wäre. Vielmehr war ein so kompliziertes System von gegenseitigen Kom-
missionsgeschäften und gegenseitiger Geschäftsführung ohne die Grundlage
der Buchführung überhaupt nicht zu denken. Obendrein haben wir gerade
nach dieser Richtung hin bereits aus dem ausgehenden 13. Jahrhundert
Zeugnisse, daß Geschäftsführung für einen Dritten zu handlungsbuchartigen
Aufzeichnungen in der Art unseres Büchleins führte. Im Jahre 1290 war der
Lübecker Bürger Reinekin Mornewech in Flandern und nahm dort im Auf-
trage der Lübecker Kämmerei eine größere Zahl von Geschäften vor, die in
der handelsgeschichtlichen Literatur häufig, aber doch nicht erschöpfend
behandelt worden sind. Zum Schluß übersandte er dem Lübecker Rat eine
genaue. Übersicht über die von ihm ausgeführten Geschäfte, in der er sich
bereit erklärt, die von ihm in Brügge für den Rat gemachten Auslagen auf
dessen Wunsch näher zu spezifizieren!**). Dies Angebot setzt das Vorhanden-
sein ordnungsgemäß vollzogener kaufmännischer Aufzeichnungen voraus,
und diese mögen ganz ähnlich ausgesehen haben, wie sie das Warendorp-
Clingenbergsche Büchlein uns vor Augen führt!®). Die Ursache der Auf-
zeichnung war in beiden Fällen die gleiche: Geschäftsführung für einen
Dritten. Ihr Zweck war: die Grundlage für eine Abrechnung nach Abschluß
des Geschäftes zu schaffen.
Hier liegt die eine Wurzel der Buchführung offen zutage; nicht, wie man
gemeint hat, in der privaten, d. h. hauswirtschaftlichen Buchführung. Die
am Eingang angeführten ganz unzureichenden Mitteilungen Carl Mollwos
über unser Büchlein haben hier die Forschung zum guten Teil irregeführt,
Es ist ein Verdienst Wilhelm Stiedas, daß er, trotz ihrer, der geschäftlichen
und kaufmännischen Buchführung das höhere Alter zusprach*®®). Und wenn
Stieda dort weiter diese älteste kaufmännische Buchführung näher um-
schreibt als „die offizielle Rechnungslegung, sei es eine Rechnungsführung
über fremdes Gut oder zum Zwecke sich mit ihm auseinander zu setzen,
wie es bei den Handelsgesellschaften nötig wurde‘, dann ist unser Büchlein
eine vortreffliche Bestätigung der ersten dieser beiden angenommenen Fälle,
während das Tölnersche Buch (1345—1350; Abrechnung beim Ausscheiden
eines Gesellschafters)!”?) ein Musterbeispiel für den zweiten ist.
Will man überhaupt die Frage aufwerfen, ob von unserm Büchlein bis
zum Wittenborgschen Handlungsbuch eine „Entwicklung‘““°) festzustellen
ist, so ist sie nicht im Sinne der Mollwoschen Ausführungen zu suchen. Eher
in der Richtung, daß es sich bei Wittenborg um Buchführung für den eigenen
Geschäftsbetrieb handelt. Soweit sie in Notizen über Warenverkäufe besteht,