Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

192 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 
nimmt, und man wird zugeben, daß diesen Leuten Buchführung durchaus 
nichts Ungewohntes war. Es scheint mir ganz ausgeschlossen, anzunehmen. 
daß die beiden Schwäger sich gegenseitig so genau ihre Auslagen an Fracht, 
Trägerlohn, Maklergebühren!®) und Worfelgeld für das Getreide hätten 
verrechnen können, wenn ihnen Buchführung an sich nicht geläufig gewesen 
wäre. Vielmehr war ein so kompliziertes System von gegenseitigen Kom- 
missionsgeschäften und gegenseitiger Geschäftsführung ohne die Grundlage 
der Buchführung überhaupt nicht zu denken. Obendrein haben wir gerade 
nach dieser Richtung hin bereits aus dem ausgehenden 13. Jahrhundert 
Zeugnisse, daß Geschäftsführung für einen Dritten zu handlungsbuchartigen 
Aufzeichnungen in der Art unseres Büchleins führte. Im Jahre 1290 war der 
Lübecker Bürger Reinekin Mornewech in Flandern und nahm dort im Auf- 
trage der Lübecker Kämmerei eine größere Zahl von Geschäften vor, die in 
der handelsgeschichtlichen Literatur häufig, aber doch nicht erschöpfend 
behandelt worden sind. Zum Schluß übersandte er dem Lübecker Rat eine 
genaue. Übersicht über die von ihm ausgeführten Geschäfte, in der er sich 
bereit erklärt, die von ihm in Brügge für den Rat gemachten Auslagen auf 
dessen Wunsch näher zu spezifizieren!**). Dies Angebot setzt das Vorhanden- 
sein ordnungsgemäß vollzogener kaufmännischer Aufzeichnungen voraus, 
und diese mögen ganz ähnlich ausgesehen haben, wie sie das Warendorp- 
Clingenbergsche Büchlein uns vor Augen führt!®). Die Ursache der Auf- 
zeichnung war in beiden Fällen die gleiche: Geschäftsführung für einen 
Dritten. Ihr Zweck war: die Grundlage für eine Abrechnung nach Abschluß 
des Geschäftes zu schaffen. 
Hier liegt die eine Wurzel der Buchführung offen zutage; nicht, wie man 
gemeint hat, in der privaten, d. h. hauswirtschaftlichen Buchführung. Die 
am Eingang angeführten ganz unzureichenden Mitteilungen Carl Mollwos 
über unser Büchlein haben hier die Forschung zum guten Teil irregeführt, 
Es ist ein Verdienst Wilhelm Stiedas, daß er, trotz ihrer, der geschäftlichen 
und kaufmännischen Buchführung das höhere Alter zusprach*®®). Und wenn 
Stieda dort weiter diese älteste kaufmännische Buchführung näher um- 
schreibt als „die offizielle Rechnungslegung, sei es eine Rechnungsführung 
über fremdes Gut oder zum Zwecke sich mit ihm auseinander zu setzen, 
wie es bei den Handelsgesellschaften nötig wurde‘, dann ist unser Büchlein 
eine vortreffliche Bestätigung der ersten dieser beiden angenommenen Fälle, 
während das Tölnersche Buch (1345—1350; Abrechnung beim Ausscheiden 
eines Gesellschafters)!”?) ein Musterbeispiel für den zweiten ist. 
Will man überhaupt die Frage aufwerfen, ob von unserm Büchlein bis 
zum Wittenborgschen Handlungsbuch eine „Entwicklung‘““°) festzustellen 
ist, so ist sie nicht im Sinne der Mollwoschen Ausführungen zu suchen. Eher 
in der Richtung, daß es sich bei Wittenborg um Buchführung für den eigenen 
Geschäftsbetrieb handelt. Soweit sie in Notizen über Warenverkäufe besteht,
	        
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