Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Waffengänge Osterreichs u. Preußens; Preußen europ. Großmacht. 797 
Allein zu einem schärferen Eingreifen kam es erst nach dem 
zweiten schlesischen Kriege. Nun wurde Cocceji, der Unermüd— 
liche, zur Aufarbeitung der vielen schwebenden Prozesse von 
Provinz zu Provinz geschickt; im Jahre 1755 ist er über dem 
Werke gestorben. Aber immerhin war damit einmal in der 
Justizpflege aufgeräumt, und zugleich hatte sich gezeigt, worin 
sie zu bessern sei. Noch vor dem Siebenjährigen Kriege wurden 
die Richter höherer Instanz in ihren Gehältern aufgebessert, 
die Advokaten zur Gebührenforderung erst nach Abschluß eines 
Prozesses zugelassen, und für beide Beamtenkategorien die 
Vorbedingung wissenschaftlicher Ausbildung bis hinunter in 
die Patrimonialgerichte aufgestellt. Zugleich wurde eine 
strengere Staffelung und Kompetenzabgrenzung der Gerichte 
durchgeführt: über die lokalen Domanial-, Patrimonial- und 
Stadtgerichte traten die Regierungen in den einzelnen Ländern 
unter Ausscheidung und starker Begrenzung der Verwaltungs⸗ 
gerichtsbarkeit der Kriegs- und Domänenkammern: und über 
den Regierungen wiederum erhob sich in Berlin das Tribunal 
als dritte und letzte Instanz unter Ausschaltung des Rechts 
der Aktenversendung an die Spruchkollegien fremder Fakul— 
täten des Rechtes. Es war die Vereinheitlichung und Ver— 
selbständigung zugleich der heimischen Rechtsprechung. Und 
wie sie vom Einflusse äußerer Gewalten befreit wurde, so 
wußte sie sich auch den inneren Einwirkungen einer alther— 
gebrachten Kabinettsjustiz zu entziehen. Es ist ein Gebiet, auf 
dem vielleicht Coccejis größte persönliche Verdienste liegen. Wie 
sein Vater, so hatte auch Friedrich schon früh die Abfassung 
eines Landrechts für nötig erachtet und in die Hand eben 
Coccejis gelegt. Fertig geworden aber und zur Einführung 
gelangt ist von diesem Landrecht nur ein erster Teil, der im 
Grunde ein Gerichtsverfassungsgesetz enthält. Und in seinen 
Bestimmungen nun erschien das bisherige Eingriffsrecht des 
Königs in den Gang namentlich der Zivilprozesse, wie es durch 
tausend „Immediatsupplikationen“ immer wieder angerufen 
vwurde und in seinen Wirkungen den ganzen regelmäßigen 
GBang der Rechtspflege durchbrach, den beträchtlichsten Ein— 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. VII. 2. 51
	        
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