Waffengänge Osterreichs u. Preußens; Preußen europ. Großmacht. 797
Allein zu einem schärferen Eingreifen kam es erst nach dem
zweiten schlesischen Kriege. Nun wurde Cocceji, der Unermüd—
liche, zur Aufarbeitung der vielen schwebenden Prozesse von
Provinz zu Provinz geschickt; im Jahre 1755 ist er über dem
Werke gestorben. Aber immerhin war damit einmal in der
Justizpflege aufgeräumt, und zugleich hatte sich gezeigt, worin
sie zu bessern sei. Noch vor dem Siebenjährigen Kriege wurden
die Richter höherer Instanz in ihren Gehältern aufgebessert,
die Advokaten zur Gebührenforderung erst nach Abschluß eines
Prozesses zugelassen, und für beide Beamtenkategorien die
Vorbedingung wissenschaftlicher Ausbildung bis hinunter in
die Patrimonialgerichte aufgestellt. Zugleich wurde eine
strengere Staffelung und Kompetenzabgrenzung der Gerichte
durchgeführt: über die lokalen Domanial-, Patrimonial- und
Stadtgerichte traten die Regierungen in den einzelnen Ländern
unter Ausscheidung und starker Begrenzung der Verwaltungs⸗
gerichtsbarkeit der Kriegs- und Domänenkammern: und über
den Regierungen wiederum erhob sich in Berlin das Tribunal
als dritte und letzte Instanz unter Ausschaltung des Rechts
der Aktenversendung an die Spruchkollegien fremder Fakul—
täten des Rechtes. Es war die Vereinheitlichung und Ver—
selbständigung zugleich der heimischen Rechtsprechung. Und
wie sie vom Einflusse äußerer Gewalten befreit wurde, so
wußte sie sich auch den inneren Einwirkungen einer alther—
gebrachten Kabinettsjustiz zu entziehen. Es ist ein Gebiet, auf
dem vielleicht Coccejis größte persönliche Verdienste liegen. Wie
sein Vater, so hatte auch Friedrich schon früh die Abfassung
eines Landrechts für nötig erachtet und in die Hand eben
Coccejis gelegt. Fertig geworden aber und zur Einführung
gelangt ist von diesem Landrecht nur ein erster Teil, der im
Grunde ein Gerichtsverfassungsgesetz enthält. Und in seinen
Bestimmungen nun erschien das bisherige Eingriffsrecht des
Königs in den Gang namentlich der Zivilprozesse, wie es durch
tausend „Immediatsupplikationen“ immer wieder angerufen
vwurde und in seinen Wirkungen den ganzen regelmäßigen
GBang der Rechtspflege durchbrach, den beträchtlichsten Ein—
Lamprecht, Deutsche Geschichte. VII. 2. 51