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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
verit, consules judicabunt. De eo quod inde proveniet, advocatus terciam partem, civitas
duas accipiet. 2. Consulum autem interest, tocies examinare monetam, quocies volunt.
+) Oppermann, a. a. 0. S. 80. Auch Frensdorff, Das lübische Recht usw., S. 30,
spricht sich dahin aus, daß beide Bestimmungen einem älteren Rechtsbestande (als 1226)
angehört haben können.
3%) Für das echte Privileg von 1188 ist diese Beschränkung anzunehmen, wie Bloch mit
guten Gründen wahrscheinlich gemacht hat. Vgl. oben S. 18 zu Anm. 48.
3) U.B. Bistum Lübeck Nr. 27, S.32. Aus dem Umstande, daß das erlassene Statut auf
den Widerstand des Lübecker Kapitels stieß, ist durchaus nicht etwa zu folgern, daß das
städtische Verordnungsrecht an sich damals als unrechtmäßig empfunden worden wäre;
1277, wo das Verordnungsrecht des Rats außer allem Zweifel steht, war bei einem Statut
gleichen Inhalts der Widerstand vielleicht noch stärker. Als Übergriff wurden die Maß-
nahmen, welche der Urkunde von 1212 zugrunde liegen, nur deshalb empfunden, weil
sie nach Ansicht des Kapitels das Gebiet innerstädtischer Angelegenheiten verließen
und in die kirchliche Sphäre zu Unrecht hinübergriffen.
7) Nemini siquidem licet immobilia sua conferre ecclesiis, quin vendat pro argento
et illud conferat illis, L.U.B. I, S. 41.
%) U.B. Bistum Lübeck Nr. 59, S. 61.
3) L.U.B. I, S. 40. — Das Eingreifen der städtischen Koren in das privatrechtliche
Gebiet möchte ich doch in stärkerem Maße annehmen, als es Frensdorff. (Stadt- und
Gerichtsverfassung, S. 51 und 77) tut. Es ist mehr ein Zufall, wenn sich diese Art der
Entstehung privatrechtlicher Sätze nur für den eben erwähnten feststellen läßt.
40) Hach, Das alte lübische Recht, Cod. I, 82. — Über weitere Strafen von 3 Mark
Silber vgl. Pauli, Zs. f. lüb. Gesch,, Bd. 1, S. 199.
2”) Bloch, S. 11, Anm. 34.
@) Die letzten Sätze habe ich schärfer formuliert als 1915, unter bewußter Vermeidung
des irreführenden Wortes: „materielle Fälschung‘. — Wenn Reincke-Bloch, a. a. 0.
S. 6, als „eine der wertvollsten Errungenschaften der neueren Urkundenkritik‘“ hervor-
nebt, ‚daß sie innerhalb der formalen Fälschungen die Scheidung echter und unechter
Bestandteile des Inhalts ‚... durchzuführen gelehrt hat‘, so dürfte diese Verwendung
des Wortes „formale Fälschung‘ m. E. zu weit gehen. Bei der nur formalen Fälschung
im strengen diplomatischen Sinne braucht überhaupt keine inhaltliche Fälschung vor-
zuliegen. Der von Reincke-Bloch erwähnte Tatbestand bezieht sich auf inhaltliche
Fälschung, die allerdings bei weitaus den meisten Fällen sich nur auf ganz wenige Sätze
des Textes beziehen wird. — Inzwischen ist das Privileg von 1188 wieder sehr um-
stritten gewesen, und zwar im Zusammenhang mit dem z. Z. noch schwebenden Rechts-
streit zwischen Lübeck und Mecklenburg-Schwerin über die Hoheitsrechte in der Lübecker
Bucht, Von Mecklenburgischer Seite ist dabei der Versuch gemacht worden, die Worte
des Privilegs: „piscari per omnia a supradicta villa Odislo usque in mare‘ etc. auch als
spätere Fälschung hinzustellen, zum mindesten aber aus der Tatsache der Verfälschung
des Privilgs den Schluß zu ziehen, daß es unbeweisbar sei, daß die strittigen Worte im
echten Privileg gestanden hätten. (Vgl. d. Ztschr. f. Lüb. Gesch. etc, Bd. XXII, S. 236ff.
und XXIV, S. 63ff.). Ich kann demgegenüber nur hervorheben, daß diese Worte des
Privilegs jedenfalls keinen Anlaß geben, die Annahme der Verfälschung über weitere
Teile auszudehnen, als es Reincke-Bloch und ich getan haben. Selbst wenn sich bei einer
erneuten Untersuchung des Privilegs von 1188 ergeben sollte, daß 1225 auch in dem ersten
Teile der Urkunde, der sich auf Markgrenzen und Marknutzungen bezieht, Auslassungen
oder Zusätze vorgenommen sein sollten, wird gerade gegen diese Worte nichts einzuwenden
sein. Eine abschließende diplomatische Untersuchung dieses ersten Teiles des Privilegs
liegt bisher nicht vor; ich möchte aber ausdrücklich hervorheben, daß die Schrift des
Schönberger Lokalhistorikers H. Plön, Der Streit um den Dassower See und die Bar-
barossa Urkunde, 1923, als solche nicht zu werten ist. Für den zweiten. hier allein zur