Full text : Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

1. Der Markt von Lübeck

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voneinander geschieden: dem privaten gebührt der zeitliche Vorrang; der
deutlichste Hinweis auf die privatwirtschaftliche Unternehmertätigkeit. In
geschlossenen Komplexen ist das private Markteigentum noch zu Ende des
13. Jahrhunderts nachweisbar. Ihre Eigner sind damals noch zum weitaus
größten Teil Mitglieder des Rates. Die gemeinsame Ratsherreneigenschaft
der späteren Budeneigentümer kann aber ebensowenig ein Zufall sein wie
die Geschlossenheit ihres Marktbudenbesitzes. Wie die dingliche Gemeinsamkeit
 des Besitzes nur aus Vorgängen beider Gründung
der Stadt selbst verständlich wird, so auch die persönliche Gemeinsamkeit
 der Ratsherrenqualität der Eigentümer. Dem Rate
voraus geht das Unternehmerkonsortium. Nicht die Vollversammlung der
Gemeindemitglieder hat durch Übertragung der Funktionen eines Gemeindeausschusses
 den Rat vorbereitet und geschaffen. Ein wirtschaftlich und
rechtlich von vornherein privilegiertes Konsortium hat die Stadt als Siedlungsstätte
 überhaupt erst ins Leben gerufen. Von ihm erhielten die zuziehenden
 Ansiedler in den abgesteckten Straßenzügen Wohnstätten zu
Wurtzins ausgetan®); von ihm auf dem Markt selbst gegen kurzfristige
Mieten Arbeits- und Verkaufsplätze. Das tatsächliche Verhältnis des
Unternehmerkonsortiums der Masse der Zuziehenden gegenüber und der von
beiden gebildeten Bürgergemeinde ist ein herrschaftliches, ein Verhältnis
der Überordnung*); mochte auch nach außen die Sache so scheinen, daß
die Unternehmervereinigung als Organ der Gesamtheit handelt”). Am
Anfang der Entwicklung steht in den Gründungsstädten Lübeck und Freiburg
 nicht, wie die herrschende Lehre annimmt, die organlose Vollversammlung
 der Gemeindemitglieder, sondern die Unternehmervereinigung®®). Nur
deshalb konnte die älteste Gemeinde dieser Städte zunächst „organlos‘“
sein, weil von vornherein alle Funktionen, soweit sie nicht dem Stadtherrn
vorbehalten blieben, dem Unternehmerverband zufielen; ohne diese sehr
gewichtige Tatsache bleibt eine „organlose‘““ Gemeinde ein undenkbares
Etwas, zumal im schwierigsten Augenblick: dem Augenblick der Stadtgründung
 und Stadtanlage®). Wenn auch die urkundliche und literarische
Überlieferung Lübecks nichts von einem Unternehmerkonsortium berichtet
— in seinem eigensten Werke, der Anlage der Stadt und namentlich des
Marktes, haben sich seine Spuren So deutlich erhalten, daß an seinem Vorhandensein
 nicht mehr gezweifelt werden kann. Diese Erkenntnis in ihrer weit
über das Lokalgeschichtliche hinausreichenden Bedeutung ist der Hauptgewinn,
 den der Rechtshistoriker der Rekonstruktion des Lübecker Marktes zu
Ende des 13. Jahrhunderts zu entnehmen hat. Die Zweifel, die den nach
gleicher Richtung hinzielenden Schlüssen aus der urkundlichen Überlieferung
Freiburgs i. Br. gegenüber noch möglich waren, dürften dieser auffallenden
Parallelentwicklung gegenüber verstummen. Das Problem der Ratsver-Fassung
 in den Gründungsstädten Freiburg und Lübeck ist nicht einzustellen
            
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