HH. Der Markt von Lübeck
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wurden. Bei ihrer Errichtung war aber auch das Risiko der Unternehmer
und ihr Streben nach einer lohnenden Verzinsung des in das Unternehmen
hineingesteckten Geldes und der aufgewandten Mühe am größten. Aus Rück-
sichten finanzieller Art wird man die sich niederlassenden Krämer und
Schuster genötigt haben, nur die von den Unternehmern errichteten
Marktbuden zu benutzen. Das ergab von selbst einen numerus clausus. Bei
neuem Bedarf wiederholte sich der Vorgang, was offenbar sehr bald geschah,
Es ist nicht nur konstruktives Ausbeuten der kartographischen Ergeb-
nisse, das zu diesem Schlusse führt. Wertvolle Parallelen aus der späteren
astdeutschen Städtegründung liegen vor. Hier nur zwei Beispiele. Im Jahre
1292 überläßt Bolko I. von Oppeln dem Vogt des neugegründeten Strehlen:
eine Badstube!®); ferner: 16 macella carnium, que in universo sunt 34,
item 24 macella panum [Gesamtzahl 32], item 14 macella sutorum [ Gesamt-
zahl 30] racione locacionis innovatae predicte nostre civitatis hereditarie
‚.. possidenda. Also auch hier sind neben den Bäcker- und Fleischerbänken
die Verkaufsstätten der Schuster bei der Neugründung im Eigentum vom
Stadtherrn und seines Vogtes, der gleichzeitig als Einzelunternehmer, als
locator fungiert. Als Entgelt dafür erhält er die Einkünfte der ihm zuge-
wiesenen Verkaufsplätze. Aber damit nicht genug. Die Urkunde fährt fort:
Volumus etiam, ut ultra predictorum numerum macellorum nulla
ulterius astruantur, nisi nostro ac eiusdem advocati speciali fuerit de
consensu. Also zugunsten der Unternehmer — in diesem Falle sind es Stadtherr
und Vogt-— wird der Bau weiterer Fleisch-, Brot- und Schusterbänke begrenzt,
der weitere Ausbau ihnen vorbehalten ; ebenso inspäteren Jahren in Wehlau??”),
Ist die Verbindung von Schusterbuden mit den Fleischer- und Bäcker-
bänken gerade dann häufig anzutreffen, wenn es sich um den Gewinn. bei
landesherrlichen Stadtgründungen des 13. Jahrhunderts handelt, so begegnen
im ostdeutschen Urkundenmaterial doch auch Krämerbuden als ältester
stadtherrlicher Besitz bei der Marktanlage. So z. B. in Thorn, wo 1274 die
„apothecae institorum, vulgariter crame dictae‘“ mit den Brotbänken
vom Stadtherrn auf die Bürgerschaft übergehen**®); auch hier mit der
ausdrücklichen Begrenzung der Zahl der Verkaufsstellen. So
gleichfalls ferner in Breslau, wo 1266 der Herzog 471% Krambuden zwei
Breslauer Bürgern verkauft!?®),
Kommt so für Fleisch- und Bäckerbänke der Wunsch einer obrigkeitlichen
Kontrolle, für sie wie für die Krämer- und Schusterbuden die Sicherung des
Unternehmergewinns als Motiv des Marktzwangs in Betracht, so liegen die
Dinge bei den Gewandschneidern wesentlich anders. Gewiß sind auch die
Gewandschneider von Anfang an geschlossen auf dem Markte zu suchen,
wenn auch noch nicht in so stattlichem Bauwerk, wie die beiden Langhäuser
in Block XVI es waren. Die Gründungsunternehmer selbst haben im Zu-
sammenhang mit ihrer kaufmännischen Tätigkeit höchstwahrscheinlich