Full text: Gesellschaftslehre

Gemeinschaftsnahe und gemeinschaftsferne Verhältnisse. 243 
hier der zarte Regenbogen einer sittlichen Verbundenheit, nämlich einer 
Gemeinsamkeit im formalen Wollen, die ein echtes Sozialphänomen aus- 
macht. 
{m Vertrag ist eine spezifische Verbundenheit von geistiger Art ent- 
halten, d. h. eine solche, die sich aus dem Sinn des Verhältnisses heraus 
ergibt, die dem ganzen Verhältnis den Charakter des Sozialverhältnisses 
sichert und der als Gesinnung beider beteiligten Personen die Vertrags- 
treue entspricht. Und zwar können wir diese innere Verbundenheit nach 
den folgenden vier Richtungen feststellen. Erstens ist darin enthalten 
die Achtung vor dem Rechte des anderen. Von Achtung sprechen 
aber kann man nur im Verhältnis zu Personen; einer Sache kann man 
keine Achtung entgegenbringen, auch wenn man Pflichten gegen sie hat. 
Wenn man von der Achtung vor einem tüchtigen Auto spricht, so ist das 
entweder eine ungenaue Ausdrucksweise, oder der Gegenstand dieser 
Achtung ist in der Auffassung vermenschlicht und dann zum möglichen 
Gegenstand eines Sozialverhältnisses gemacht. Eng verbunden hiermit 
ist der in der Vertragstreue enthaltene eigentümliche Tatbestand der G e- 
bundenheit durch das eingegangene Verhältnis. Gebunden fühlen kann 
man sich wiederum nur einer Person nicht einer Sache gegenüber; auch 
wenn man Pflichten gegen eine Sache hat, so ist man zwar in seinem Ver- 
halten ihr gegenüber gebunden, man ist aber nicht durch sie gebunden, 
so wie man im Vertrag durch seinen Partner gebunden ist. Ferner ist 
durch das Vertragsverhältnis für jeden Beteiligten ein Anspruch ge- 
schaffen auf Vollzug der ausbedungenen Leistung. Auch von einem An- 
spruch kann offenbar nur Personen gegenüber die Rede sein. Endlich 
kommt hinzu (falls der Vertrag nicht sofort beiderseits realisiert ist) das 
Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages in der Zukunft durch den 
Partner. Auch Vertrauen kann man wiederum nur gegen Personen 
hegen. Wenn ein Kapitän von dem Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit 
seines Schiffes spricht, so liegt auch hier wieder entweder eine ungenaue 
Ausdrucksweise oder eine Vermenschlichung in der Auffassung vor. 
8. Das Gesagte gilt nicht nur für den Vertrag, sondern für den 
ganzen Typus von Verhältnissen, von denen wir den Ver- 
trag als einen besonderen Fall hier betrachtet haben: es gilt also für jede 
„Kooperation‘“, mag diese ein Schauspiel oder ein Gespräch oder ein 
Tausch sein. Es gilt das Gesagte mithin überall, wo mehrere Personen 
in einem einheitlichen Verhalten oder Handeln ineinandergreifen, das 
nach seinem Wesen nur durch ein solches Ineinandergreifen zustande- 
kommen kann. Immer handelt es sich darum, daß ein bestimmter Sinn 
verwirklicht und zu diesem Zweck eine bestimmte Ordnung inne- 
gehalten werden soll. Was die beteiligten Personen verbindet, ist die
	        
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