Full text: Gesellschaftslehre

Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies, 
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predigt mit ihrer Liebesmoral das Gemeinschaftsverhältnis zur stillschweigenden Vor- 
aussegung. Und wer die Güte als einen wesentlichen Zug der menschlichen Natur 
rühmt, schöpft durchweg aus diesem Verhältnis. Wer umgekehrt über Egoismus, Hah- 
sucht und Rücksichtslosigkeit als Grundübel des Menschen klagt, wird meist unbewußt 
seinen Maßstab lediglich aus demselben Verhältnis entnehmen und Existenz und rela- 
tive Berechtigung auch der übrigen Grundverhältnisse übersehen. — Anderseits ist 
Kants Lebensauffassung ein klassischer Ausdruck des Anerkennungsverhältnisses. 
Im Mittelpunkt seiner Ethik steht die Achtung, dieser grundlegende Begriff des 
Rechtsverhältnisses. Ebenso ist die zentrale Stellung, die Kant der Pflicht für das 
sittliche Leben zuweist, offenbar in erster Linie aus dem Anerkennungsverhältnis 
geschöpft und für dieses durchaus zutreffend, während der Pflichtbegriff im Ge- 
meinschaftsverhältnis eine geringere Rolle spielt. Überhaupt aber ist Kants Ethik 
ganz und gar von der gegenseitigen Anerkennung durchdrungen und darauf auf- 
gebaut: das Recht ist ihm das wertvollste und wesentlichste aller menschlichen Ver- 
kältnisse überhaupt. Von der Heiligkeit des Rechts, dieses „Augapfels Gottes“, spricht 
er mit einer Begeisterung, die zu der Kälte des Gegenstandes in einem merkwürdigen 
Gegensatz steht. Auch die starke Betonung der Autonomie könnte man hierher rech- 
nen, weil Autonomie einerseits absondert, anderseits zur Achtung der anderen an- 
treibt1)2)3). 
Endlich sei auch auf die Verschiedenheit der typischen Wirt- 
schaftsverhältnisse in unseren drei Verhältnissen hingewiesen. Die Gemein- 
schaft ist vielfach im besonderen auch eine Besitgemeinschaft: teils bewegliche Gegen- 
1) Vgl. die feinsinnigen Andeutungen bei Wilhelm Metzger, Gesellschaft, 
Recht und Staat in der Ethik des deutschen Idealismus S. 56 ff. und meine Schrift: 
Der geistig-sittliche Gehalt-des neueren Naturrechtes (Schriften der Soziologischen Ge- 
sellschaft in Wien, Heft 6) Wien und Leipzig 1927. 
2) Scheler hat mit Recht auf die Stilverwandtschaft hingewiesen, die in dieser 
Beziehung Kant mit dem Geiste des Preußischen Staates zeigt. Auch dieser erscheint 
von der einen Seite betrachtet als ein ausgesprochener Rechtsstaat, der auf den Aus- 
bau der Rechtsverhältnisse, namentlich des öffentlichen Rechtes, ein ganz besonderes 
Gewicht legt und dadurch gleichzeitig ein Gegengewicht schafft zu der Härte der Erobe- 
rungsstaates, in dem er freilich sein zweites Gesicht zeigt. 
3) Die folgende Tabelle möge die vorangegangenen Vergleichungen noch ein- 
mal zusammenfassen. 
Willensrichtung 
Interessen- 
richtung 
ÄAnneres 
Verhältnis 
Gesinnung 
Tugenden 
Gemeinschaft 
Förderung 
zusammen- 
fallend 
Verbundenheit 
Neigung 
und Liebe 
Liebe, Hingabe 
Anerkennungs- | 
verhältnis 
gelten lassen 
Gleichgewicht 
Nebeneinander 
Achtung 
Gerechtigkeit 
Kampf- | Machtverhältnis 
verhältnis 
vorangehen 
schädigen | bzw. 
nachstehen 
Gegensaß 
objektiv und a 
subjektiv I nur objektiv 
ınnere 
Abweisung _ 
in gewissen _ 
Fällen Haß 
Distanz 
Herab- und 
Emporblicken 
„Herrentugen- 
den“ bzw. 
Gehorsam und 
Treue 
Tapferkeit
	        
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