Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies,
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predigt mit ihrer Liebesmoral das Gemeinschaftsverhältnis zur stillschweigenden Vor-
aussegung. Und wer die Güte als einen wesentlichen Zug der menschlichen Natur
rühmt, schöpft durchweg aus diesem Verhältnis. Wer umgekehrt über Egoismus, Hah-
sucht und Rücksichtslosigkeit als Grundübel des Menschen klagt, wird meist unbewußt
seinen Maßstab lediglich aus demselben Verhältnis entnehmen und Existenz und rela-
tive Berechtigung auch der übrigen Grundverhältnisse übersehen. — Anderseits ist
Kants Lebensauffassung ein klassischer Ausdruck des Anerkennungsverhältnisses.
Im Mittelpunkt seiner Ethik steht die Achtung, dieser grundlegende Begriff des
Rechtsverhältnisses. Ebenso ist die zentrale Stellung, die Kant der Pflicht für das
sittliche Leben zuweist, offenbar in erster Linie aus dem Anerkennungsverhältnis
geschöpft und für dieses durchaus zutreffend, während der Pflichtbegriff im Ge-
meinschaftsverhältnis eine geringere Rolle spielt. Überhaupt aber ist Kants Ethik
ganz und gar von der gegenseitigen Anerkennung durchdrungen und darauf auf-
gebaut: das Recht ist ihm das wertvollste und wesentlichste aller menschlichen Ver-
kältnisse überhaupt. Von der Heiligkeit des Rechts, dieses „Augapfels Gottes“, spricht
er mit einer Begeisterung, die zu der Kälte des Gegenstandes in einem merkwürdigen
Gegensatz steht. Auch die starke Betonung der Autonomie könnte man hierher rech-
nen, weil Autonomie einerseits absondert, anderseits zur Achtung der anderen an-
treibt1)2)3).
Endlich sei auch auf die Verschiedenheit der typischen Wirt-
schaftsverhältnisse in unseren drei Verhältnissen hingewiesen. Die Gemein-
schaft ist vielfach im besonderen auch eine Besitgemeinschaft: teils bewegliche Gegen-
1) Vgl. die feinsinnigen Andeutungen bei Wilhelm Metzger, Gesellschaft,
Recht und Staat in der Ethik des deutschen Idealismus S. 56 ff. und meine Schrift:
Der geistig-sittliche Gehalt-des neueren Naturrechtes (Schriften der Soziologischen Ge-
sellschaft in Wien, Heft 6) Wien und Leipzig 1927.
2) Scheler hat mit Recht auf die Stilverwandtschaft hingewiesen, die in dieser
Beziehung Kant mit dem Geiste des Preußischen Staates zeigt. Auch dieser erscheint
von der einen Seite betrachtet als ein ausgesprochener Rechtsstaat, der auf den Aus-
bau der Rechtsverhältnisse, namentlich des öffentlichen Rechtes, ein ganz besonderes
Gewicht legt und dadurch gleichzeitig ein Gegengewicht schafft zu der Härte der Erobe-
rungsstaates, in dem er freilich sein zweites Gesicht zeigt.
3) Die folgende Tabelle möge die vorangegangenen Vergleichungen noch ein-
mal zusammenfassen.
Willensrichtung
Interessen-
richtung
ÄAnneres
Verhältnis
Gesinnung
Tugenden
Gemeinschaft
Förderung
zusammen-
fallend
Verbundenheit
Neigung
und Liebe
Liebe, Hingabe
Anerkennungs- |
verhältnis
gelten lassen
Gleichgewicht
Nebeneinander
Achtung
Gerechtigkeit
Kampf- | Machtverhältnis
verhältnis
vorangehen
schädigen | bzw.
nachstehen
Gegensaß
objektiv und a
subjektiv I nur objektiv
ınnere
Abweisung _
in gewissen _
Fällen Haß
Distanz
Herab- und
Emporblicken
„Herrentugen-
den“ bzw.
Gehorsam und
Treue
Tapferkeit