262 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“‘).
stände aller Art, wie z. B. das Muschelgeld, das in den Häuptlingshäusern melane-
sischer Sippen aufbewahrt und vom Häuptling verwaltet wird, vor allem aber Haus
und Hof und der Boden sind Gegenstand solcher Gemeinschaft. Dem Gesellschafts-
verhältnis ist eine strenge Sonderung des Besiges eigentümlich; soweit hier kol-
lektiver Besig auftritt, findet eine genaue Teilung der Anrechte der Einzelnen
statt, wie im Genossenschaftswesen oder bei den modernen Aktiengesellschaften.
Zugleich enthält das Verhältnis gegenseitiger Anerkennung eine grundsägliche An-
erkennung des fremden Eigentums als solchen in sich; ein Gedanke an Verschiebung
der Eigentumsverhältnisse tritt nicht auf. Der Tausch, wo er hier erscheint, bedeutet
seinem Wesen nach, wie wir sahen, einen Austausch gleicher Werte. Anders im
Kampf- und Machtverhältnis: hier besteht die Möglichkeit des Wegnehmens oder dieses
ist geradezu Ziel des Verhaltens. — Zusammenfassend können wir sagen: bei der Ge-
meinschaft gibt es keine Grenzen zwischen dem Eigentum der Einzelnen; bei der Ge-
sellschaft werden diese Grenzen äußerlich und innerlich respektiert; im Kampf- und
Machtverhältnis werden sie nicht innerlich respektiert.
7. In engem Zusammenhang mit den sittlichen Verschiedenheiten der
vier Grundverhältnisse steht ihr verschiedener Wertgehalt, dabei
sowohl an die Eigen- wie an die Wirkungswerte gedacht. Wir beginnen
mit dem Eigenwert der in den Grundverhältnissen enthaltenen Erlebnis-
qualitäten. Alle Grundverhältnisse beruhen legthin auf den sozialen
Instinkten des Menschen und geben ihnen Gelegenheit zur Betätigung
und befriedigen damit ihr Funktionsbedürfnis. So weist das Gemein-
schaftsverhältnis auf den Hilfstrieb zurück, das Kampfverhältnis auf den
Kampftrieb, das Machtverhältnis auf die Instinkte des Selbstgefühls und
der Unterordnung und das Anerkennungsverhältnis wiederum auf den
Gehorsamstrieb. Über die hiermit verbundene Funktionslust erheben
sich nun aber die weiteren komplexen Wirkungen der Grundverhältnisse
als spezifischer Einheiten. Das Gemeinschaftsverhältnis
bedeutet für den Einzelnen die Hingabe an ein Ganzes, d. h. an ein Ge-
bilde höheren Wertes, das uns selbst mit umfaßt. Das Ich erfährt durch
dieses Verhältnis eine beglückende Erweiterung. Das völlige Vergehen
des engeren persönlichen Ich, das in gesteigerten Augenblicken erlebt
werden kann, bildet nur die höchste Stimmung eines allgemeinen Zu-
standes. Was der Heilige im Martyrium, der ritterliche Kämpfer im
Kriegertod erlebt, ist nur die höchste Aufgipfelung dessen, was im täg-
lichen Gemeinschaftsleben, in der Familie, im Beamtentum oder in der
Hingabe des Gelehrten und Künstlers an sein Werk erlebt wird. — Wen-
den wir uns von hier dem sittlichen Gehalt des Rechtsverhält-
nisses zu. Der Laie ist von Haus aus im allgemeinen wenig empfäng-
lich für seine Poesie und hat Mühe, die Begeisterung des Staatsmannes
oder Juristen für das Recht zu begreifen; aber die Verehrung, mit der
Kant vom Rechtsverhältnis gesprochen hat, mag ihn eines Besseren be-
lehren. Das Große am Recht liegt für den betrachtenden Menschen darin,
Jaß es eine Schranke für die menschliche Willkür bildet. Insbesondere