Metadata: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit. 
Bauern Widerstand findet, beginnt sie doch, sich unter der Form zahl 
loser Genossenschaften verschiedener Art zu verwirklichen — unter 
denen die des gegenseitigen Kredites die interessantesten sind, -weil ihr 
bezeichnendster Zug gerade darin liegt, ihren Mitgliedern die Haftung 
„in solidum“ für alle Schulden der Genossenschaft aufzuerlegen 1 ). 
Die praktischen Folgen der solidaristischen Idee sind übrigens 
bei weitem noch nicht erschöpft. Sie können hauptsächlich in der 
Form einschneidender Veränderungen in der Auffassung und den 
Eigenschaften des Besitzrechtes in Erscheinung treten. Die alte 
Formel, „der Besitz, eine soziale Funktion“, die sich dem streng indi 
vidualistischen Eigentum, dem Dominium ex jure Quiritum 
gegenüberstellte, bis heute jedoch nur eine Metapher geblieben ist, 
kann, dank der Solidarität, zur Wirklichkeit werden. Da das Eigen 
tum immer ausgesprochener als das Ergebnis anonymer Kooperation 
erscheint, eines Zusammentreffens von Ursachen, die zum guten Teil 
unpersönlich sind, strebt es darauf hin, sich, wenn auch nicht in der 
kollektivistischen Sozialisation zu verflüchtigen, so doch zum wenigsten 
den kollektiven Endzielen mehr und mehr anzupassen. Ein französischer 
Philosoph, Alfred Foüilleb 1 2 ), hat diese Seite des gesellschaftlichen 
Miteigentums, die mit allem individuellen Besitz unlösbar verknüpft 
ist, besonders nachdrucksvoll herausgearbeitet. 
Dieser Einfluß des Solidarismus auf das Recht hat eine ganze 
Bewegung geschaffen, der von einigen der Name Eechtssozialis- 
mus beigelegt worden ist, eine Bezeichnung, die allerdings nicht 
ganz klar scheint. Die Juristen, die sich bemühen, das bestehende 
Recht auf Grund dieses Prinzips zu erneuern, nehmen keineswegs 
den Quasi-Kontrakt als Grundlage ihrer juristischen Rekonstruktionen 
an, wie es die Solidaristen tun, sondern sie erkennen das Eigentums 
recht in seinem absoluten Sinne nicht mehr an, auf Grund dessen es 
für den Eigentümer keine Verantwortlichkeit mit sich bringt, so 
lange er innerhalb seines Rechtes als Eigentümer handelt (qui suo 
jure utitur neminem laedere videtur). — Sie ordnen 
es im Gegenteil dem Rechte der Gemeinschaft unter, indem sie sich 
auf die neue Theorie des sogenannten „Rechtsmißbrauches“ stützen. 
In geistreicher Weise suchen und finden sie tausend Fälle, in denen 
1 ) In Frankreich ist diese Eegel der Solidarität zuerst nur in den Gruppen 
der katholischen .Kreditgenossenschaften, die den Namen „Union Durand“ tragen, 
zur Anwendung gelangt; obgleich sie heute auch von anderen als diesen Genossen 
schaften ausgeübt wird, ist sie doch noch die Ausnahme, während die gleiche Kegel 
in 20000 deutschen Genossenschaften und sogar in italienischen, schweizer usw. 
Genossenschaften stets befolgt wird, — ein weiterer Beweis, daß, wenn auch der 
Gedanke der Solidarität hauptsächlich französischen Ursprungs ist, man doch seine 
Anwendung in anderen Ländern suchen muß. 
2 ) La Propriete sociale et la Democratie.
	        
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