Full text: Gesellschaftslehre

Das Anerkennungsverhältnis. 
277 
ohne als soziales Wesen erlebt zu werden; aber es würde dabei unerklärt 
bleiben, wie sich ein solches Pflichtgefühl dem Fremden gegenüber aus- 
bilden sollte angesichts der Neigung der ursprünglichen Moral sich auf 
die eigene Gruppe zu beschränken ($ 34). — Anders liegt der Sachver- 
halt in unserer modernen Kultur, bei der der Volksgenosse selbst ähnlich 
wie ein Fremder behandelt wird. Hier werden wir am ehesten eine Rück- 
bildung zum Sachverhältnis erwarten können. Aber auch hier sind dieser 
Rückbildung Grenzen gezogen aus zwei Gründen: erstens beruht das 
Rechtsverhältnis auf einer angeborenen Anlage, die eine starke Tendenz 
zur Entfaltung besigt. Schon deswegen ist eher eine gewisse Abschwä- 
chung als ein völliges Fehlen der Neigung zum Rechtsverhältnis zu erwar- 
ten. Zweitens kann man den allgemeinen Sat aufstellen: neuere Eigen- 
schaften, die sich nur unter besonderen Bedingungen bilden, sind ver- 
hältnismäßig nicht tief verankert. Zu diesen neuen Eigenschaften gehört 
aber unser Rationalismus mit seiner einseitigen Ausbildung des reinen 
Intellektes und reinen Zweckwillens. Auch bei uns werden wir demgemäß 
eher eine Mischung von Sozial- und Sachverhältnis als die reine Form des 
lesteren erwarten. Die weitestgehende Verkümmerung werden wir im 
modernen Geschäftsleben und im modernen Arbeitsverhältnis suchen. Im 
legteren kann angesichts der tiefen Kluft, die hier vielfach zwischen bei- 
den Partnern besteht oder bestand, am ehesten der Arbeiter als ein 
bloßes Werkzeug für den Unternehmer erscheinen, demgegenüber er sich 
nur aus Nüglichkeitsgründen gebunden fühlt. 
Daß das Anerkennungsverhältnis auf einerangeborenen Ver- 
anlagung beruht und nicht etwa erst unter dem Einfluß der Erfah- 
rung aus anderweitigen Verhaltungsweisen als eine Art Anpassung oder 
wegen seines nüßlichen Effektes entstanden ist, bedarf kaum eines aus. 
drücklichen Wortes der Begründung. Erstens könnte man in formal-logi- 
scher Hinsicht sich darauf berufen, daß das Vertragsverhältnis nach sei- 
nem Wesen betrachtet ein Urphänomen ist, d. h. eine nicht auf andere 
Bestandteile zurückführbare Einheit darstellt. Von derartigen Erlebnis- 
formen aber nehmen wir allgemein an, daß sie auf angeborenen Anlagen 
beruhen. Ein gewichtiges Argument bildet zweitens das Auftreten des 
Rechtsverhältnisses unter solchen Verhältnissen, bei denen die Rücksicht 
auf die Erfahrung eher von seinem Eingehen abhalten könnte. Man 
denke an den stummen Handel: wo er zwischen zwei einander völlig 
fremden Stämmen entsteht, da fehlt jede Erfahrung über die Bereitwil- 
ligkeit zur Gegenseitigkeit und zum gewissenhaften Innehalten des Ver- 
hältnisses; nach der Art, wie sonst völlig fremde Stämme sich benehmen, 
müßte eher das Gegenteil erwartet werden. Ferner gehört ganz all- 
gemein hierher derjenige Typus von Tauschleistungen, bei denen auf der 
einen Seite ein Vorausleisten stattfindet, das für den andern Teil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.