282 Die Abstufüng der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
daß das Recht auf ihrer Seite sei. Selbst ein offenbarer Rechtsbruch wird
in der Regel eher beschönigt als offen als solcher zugegeben. So pflegt be-
kanntlich bei dem Ausbruch eines Krieges jeder Staat dem anderen die
Schuld zuzuschieben, und ebensowenig gesteht eine industrielle Organi-
sation zu, eine Preissteigerung lediglich im Interesse ihrer Gewinnver-
mehrung vorgenommen zu haben. — Beachtenswert sind auch die Ver-
hältnisse im Innern solcher Gruppen, die nach außen lediglich auf Gewalt
und Rechtsbruch gestellt sind. Es ist mehr als ein Paradoxon, wenn von
einer Räuberehre oder einer Spigbubenehre gesprochen wird. Es kann
sich eben auf die Dauer ein Zusammenleben nicht behaupten, wenn im
Innern nicht gewisse Normen anerkannt werden; und ebenso bleiben im
„außerberuflichen‘“ Verkehr der Verbrecher untereinander gewisse Nor-
men der SittlichKeit, die einmal im Zusammenhang des bürgerlichen Le-
bens erworben waren. in Kraft.
2. Als Beweggründe für diese Tendenz zur Regelung sind ver-
schiedene zu nennen. So zeigt uns das Beispiel der Räuberehre, wie stark
der Drang zu einer festen Lebensordnung in dem Leben jeder Gruppe
ist. Wir haben in dieser Tendenz in der Tat eine grundlegende Eigen-
schaft der Gruppe zu erblicken, die uns später ausführlicher beschäftigen
wird ($ 33). Insbesondere dringen im inneren Leben der Gruppe die
Gruppengenossen gegenseitig auf Innehaltung dieser Ordnung; und dar-
aus ergibt sich für den einzelnen gegebenenfalls das Bestreben, wenig-
stens den Schein der Innehaltung zu wahren. Aber auch in anderen Fäl-
len, z. B. in der auswärtigen Politik kann die Rücksicht auf die Umwelt
Jen Handelnden veranlassen, sich bei seinem Machtgebrauch wenigstens
mit dem Mantel des Rechtes zu behängen. ;
Speziell für das Herrschaftsverhältnis kommen besonders zwei
Motive in Betracht: Erstens in for male r Hinsicht die eben betonte
immanente Tendenz der Ordnung. Diese macht sich überall be-
merklich, wo ein Zusammenleben entsteht; z. B. in dem Fall, daß durch
Eroberung zwei bisher getrennte Stämme zu einer politischen Einheit ver-
knüpft werden. Das ursprünglich rein impulsive Verhalten verhärtet sich
allmählich zu festen Institutionen. Der Strom des Soziallebens gräbt sich
mit der Zeit ein festes Bett. Ininhaltlicher Hinsicht aber ist das
Verhalten der herrschenden Teilgruppen bestimmt durch einen Willen
zur Mäßigung im Gebrauch ihrer Macht. Auch außerhalb der
menschlichen Sphäre macht sich ein solcher Wille bemerklich. Jeder Land-
wirt wird normalerweise seine Tiere vernünftig pflegen, jeder Jäger sei-
nen Jagdhund angemessen behandeln, weil die Erfahrung den Zusammen-
hang zwischen einer bestimmten Behandlungsweise und einer bestimmten
Leistungsfähigkeit allzusehr aufdrängt. Das typische Motiv ist in diesem