290 Die Abstufüng der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
die ganze Persönlichkeit, während der Befehl sich mehr auf einzelne
Akte bezieht. Das Verhältnis, sagt Scheler mit Recht‘), enthält eine
Distanz in sich: man handelt, indem man einem Befehl gehorcht, aus
Rücksicht auf einen „fremden‘“ Willen, nicht so, daß man „angesteckt“
ist (d. h. die ganze Persönlichkeit in sich aufgenommen hat). In der Tat
hat erfahrungsgemäß das Befehlen die Tendenz, dem Abhängigen alles
bis ins einzelne vorzuschreiben und ihm keinen Spielraum im Sinne
bloßer Direktiven zu gewähren. Das hat wieder seinen guten Grund in
der Tatsache, daß die innere Fühlung im Herrschaftsverhältnis viel ge-
ringer ist als im Führerverhältnis. Der Geführte kann sich die Pläne
des Führers normalerweise im vollen Umfange aneignen, weil er sie
versteht (und umgekehrt kann der bloße Führer mit seiner Macht nicht
weiter greifen als das Verständnis bei dem Geführten reicht). Im Herr-
;chaftsverhältnis dagegen kann es der Abhängige in der Regel nicht zum
vollen Verständnis für die Pläne des Herrn bringen angesichts der be-
stehenden tiefen Kluft. Er fühlt sich deswegen in seiner freien Be-
wegung gehemmt; dazu lastet das Bewußtsein des minderen Wertes auf
ihm und ebenso das Bewußtsein, sich überall in den Lebensformen sei-
nes Herrn nicht sicher bewegen zu können und dadurch von einer Welt
von Werten ausgeschlossen zu sein. Alles das hat zur Folge, daß bei dem
Abhängigen leicht ein Zustand der Hemmung und Lähmung eintritt,
wofür gewisse Typen unseres Beamtenlebens uns bekannte Beispiele
geben. Wir sehen zugleich auch, welchen Spielraum die äußere Macht,
die ja bei der Herrschaft immer mitbeteiligt ist, in Gestalt der Furcht
erhält: das Minderwertigkeitsbewußtsein und die durch die Situation
hervorgerufene Unsicherheit geben offenbar für eine derartige Furcht
einen äußerst günstigen Boden’ ab. — Mit Hilfe eines Schlagwortes kön-
nen wir den ganzen Unterschied zwischen den Machtqualitäten der Füh-
rung und der Herrschaft dahin zusammenfassen: im Führerverhältnis
herrscht die Autorität, im Herrschaftsverhältnis das Prestige.
Wir fassen dabei diese beiden Begriffe in dem Sinne, den ihnen Ludwig
Leopold in seiner Studie über das Prestige (Berlin 1916) gegeben hat.
4. Wenn im Herrschaftsverhältnis, von der historischen Seite aus
betrachtet, auch die äußere Macht typischerweise mitbeteiligt ist, so bil-
det doch in systematischer Hinsicht die innere Macht, solange der
Typus rein bleibt, die überwiegende und im Charakter das ganze Ver-
hältnis in erster Linie bestimmende Grundlage, neben der
die äußere Macht mehr eine akzessorische Bedeutung besigt. Schon
Rousseau?) hat diesen Sachverhalt, wenn auch in verschleierter Form,
1) Der Formalismus usw. in Husserls Jahrbüchern IL, 377.
2) Gesellschaftsvertrag, Reclamausgabe S. 9, 17, 18.