Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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werden. Bei Streitfällen, welche den Betrag von Fr. 100 
übersteigen, hat der Präsident zwei Ersatzrichter beizuziehen. 
Teine Amtsdauer beträgt 1 Jahr (1. Mai bis 30. April). 
§ 3. Das Gericht, dein ein Sekretär beigegeben wird, 
hat seinen Sitz in St. Gallen. 
§ 4. Streitfälle sind unter Angabe des Streitgegen 
standes beim Präsidenten des Gerichts anzumelden. Bei fakul 
tativen Fällen haben beide Theile das bezügliche Begehren 
zu unterzeichnen. 
§ 5. Das Fachgericht beurtheilt alle Fälle abfchlicßlich. 
Es ist in allen seinen Entscheidungen an keine prozessualischen 
Vorschriften gebunden, sondern urtheilt nach freiem Ermessen 
und auf Grund mündlicher oder schriftlicher Auseinander 
setzungen der Parteien und der von denselben beigebrachten 
Beweismittel. Vertretung der Parteien durch Advokaten oder 
Rechtsagenten ist unzulässig. 
§ 6. Im Urtheil ist festzusetzen, wer die erlaufenen 
Kosten zu tragen hat. Dem obsiegenden Theil kann eine an 
gemessene Kvsten-(Partei-)Entschädignng zugesprochen werden. 
§ 7. Die Reisespesen der Mitglieder trägt die Zentral 
kasse. Präsident und Sekretär beziehen nebst dem Antheil 
an Gerichtsgebühren eine vom Zentralkvmite festzusetzende 
Entschädigung. 
§ 8. Die Funktionen des Gerichts werden durch eine 
besondere vom Zentralkomite zu erlassende Instruktion geregelt. 
Titel VIII. 
Wegnlativ für ilrOctftjcüer und Şftdier. 
(Von der Generalversammlung erlassen am 1.12. August 1890, in Kraft 
erklärt auf 1. Oktober 1890.) 
§ 1. Als Arbeitgeber im Sinne des nachfolgenden 
Regulativs ist zu betrachten, wer auf eigener oder gepachteter 
Maschine Stickereien im Arbeitslohn erstellen läßt.
	        
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