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werden. Bei Streitfällen, welche den Betrag von Fr. 100
übersteigen, hat der Präsident zwei Ersatzrichter beizuziehen.
Teine Amtsdauer beträgt 1 Jahr (1. Mai bis 30. April).
§ 3. Das Gericht, dein ein Sekretär beigegeben wird,
hat seinen Sitz in St. Gallen.
§ 4. Streitfälle sind unter Angabe des Streitgegen
standes beim Präsidenten des Gerichts anzumelden. Bei fakul
tativen Fällen haben beide Theile das bezügliche Begehren
zu unterzeichnen.
§ 5. Das Fachgericht beurtheilt alle Fälle abfchlicßlich.
Es ist in allen seinen Entscheidungen an keine prozessualischen
Vorschriften gebunden, sondern urtheilt nach freiem Ermessen
und auf Grund mündlicher oder schriftlicher Auseinander
setzungen der Parteien und der von denselben beigebrachten
Beweismittel. Vertretung der Parteien durch Advokaten oder
Rechtsagenten ist unzulässig.
§ 6. Im Urtheil ist festzusetzen, wer die erlaufenen
Kosten zu tragen hat. Dem obsiegenden Theil kann eine an
gemessene Kvsten-(Partei-)Entschädignng zugesprochen werden.
§ 7. Die Reisespesen der Mitglieder trägt die Zentral
kasse. Präsident und Sekretär beziehen nebst dem Antheil
an Gerichtsgebühren eine vom Zentralkvmite festzusetzende
Entschädigung.
§ 8. Die Funktionen des Gerichts werden durch eine
besondere vom Zentralkomite zu erlassende Instruktion geregelt.
Titel VIII.
Wegnlativ für ilrOctftjcüer und Şftdier.
(Von der Generalversammlung erlassen am 1.12. August 1890, in Kraft
erklärt auf 1. Oktober 1890.)
§ 1. Als Arbeitgeber im Sinne des nachfolgenden
Regulativs ist zu betrachten, wer auf eigener oder gepachteter
Maschine Stickereien im Arbeitslohn erstellen läßt.