Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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von. gegenwärtig 400,000 Fr. ist zur Hälfte im Besitz der der Stadt ge 
hörenden Ersparniskasse und kann ohne Zustimmung des Einwohner 
gemeinderates nicht erhöht werden. 
b) Die Genossenschaften. 
Etwas mannigfaltiger in ihrer Organisation sind die acht Genossen 
schaften der Gruppe: 
Gewerbekasse Baden, Baden, 
Banque cooperative Genevoise, Genf, 
Banque populaire Genevoise, Genf, 
Bank in Langnau, Langnau, 
Union Vaudoise du Credit, Lausanne, 
Schweizerische Genossenschaftsbank, St. Gallen, 
Credit Yverdonnois, Yverdon, 
Gewerbebank Zürich, Zürich. 1 ) 
Mitglieder können entweder nur handlungsfähige physische Personen 
oder physische und juristische Personen werden; gelegentlich ist auch 
Niederlassung im Gebiete der Schweiz Voraussetzung. Die Mitgliedschaft 
wird erworben durch Übernahme eines oder mehrerer Stammanteile. Nur 
ein Institut schreibt vor, dass ein Mitglied nur einen Stammanteil besitzen 
darf; bei den übrigen sind keine Beschränkungen. Das Stimmrecht der 
Genossenschafter in der Generalversammlung ist entweder so geregelt, dass 
jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Stammanteile nur eine 
Stimme besitzt, oder es ist ein Maximum der per Mitglied möglichen 
Stimmen (z. B. fünf) festgesetzt, oder endlich jedes Mitglied hat soviel 
Stimmen, als es Stammanteile besitzt. Verschieden sind auch die Be 
stimmungen über den Austritt der Genossenschafter. Einzelne Genossen 
schaften halten auf ein fixiertes rundes und nicht ein variables Genossen 
schaftskapital, was gelegentlich nur durch Eigenbesitz von Stammanteilen 
möglich ist. So schreibt eine Genossenschaft im Jahresbericht pro 1912: 
„Wir haben eine Anzahl unserer Stammanteile infolge von Todesfällen, 
Liquidationen und Kündigungen zurückkaufen müssen. Die dadurch ein 
getretene Reduktion des Stammkapitals haben wir in der Bilanz ziffern- 
mässig nicht aufgeführt, da die Verwaltung bestimmt hofft, für die Titel 
in kürzester Zeit wieder Abnehmer zu finden.“ Die Mitgliedschaft erlischt 
allgemein durch freiwilligen Austritt, Ausschluss und Tod des Genossen- 
q Die Generalversammlung von 16. März 1914 beschloss die Umwandlung in eine 
Aktiengesellschaft. Notwendige Abschreibungen im Betrage von 1,962,592 Fr. nötigten 
zur Reduktion der Stammanteile von 1000 Fr. auf 750 Fr., die nun in dieser Höhe zu 
drei Aktien von je 250 Fr. umgewandelt werden.
	        
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