Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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an  der  Genfer  Börse:
Banque  commerciale  et  industrielle,  Zoug-Zurich,
Banque  de  Depots  et  de  Credit,  Geneve,
Banque  de  Geneve,
Comptoir  d’Escompte  de  Geneve;
an  der  Berner  Börse:
Bank  in  Interlaken,
Bank  in  Langental,
Berner  Handelsbank,
Gewerbekasse  Bern,
Solothurner  Handelsbank,
Vorsichtskasse  Biel.
Was  die  innere  Organisation  anbetrifft,  so  finden  wir  selbstverständlich ­
  bei  allen  Aktiengesellschaften  die  durch  das  Gesetz  (G.-R.  642)
verlangten  drei  Organe:  die  Generalversammlung  der  Aktionäre,  die  Verwaltung ­
  und  die  Kontrollstelle.
Über  die  Generalversammlung  und  ihre  Rechte  erscheinen  in  den
Statuten  ziemlich  übereinstimmende  Vorschriften,  die  sich  an  das  Obligationenrecht ­
  halten,  eine  nähere  Betrachtung  kann  deshalb  unterbleiben.
Eine  grössere  Mannigfaltigkeit  ergibt  sich  in  bezug  auf  die  Verwaltung.
Da  sind  einmal  eine  grössere  Zahl  von  Instituten,  die  unterscheiden  zwischen
Verwaltungsrat  und  Direktion,  wobei  dann  ein  gewöhnlich  nicht  zahlreicher
Verwaltungsrat  als  Gesamtheit  mit  der  Direktion  zusammen  die  Leitung
der  meist  kleineren  Banken  besorgt.  Oft  aber,  besonders  bei  grösseren
Instituten,  begnügt  sich  der  dann  gewöhnlich  zahlreichere  Verwaltungsrat, ­
  in  dem  die  Hauptinteressenten  (Grossaktionäre,  Industriefirmen,
befreundete  Banken)  vertreten  sind,  in  seiner  Gesamtheit  mit  einer  Oberaufsicht ­
  über  den  Gang  des  ihm  anvertrauten  Institutes  und  mit  der
Reservierung  der  bedeutenderen,  weittragenderen  Angelegenheiten,  während
die  laufenden  Geschäfte,  soweit  sie  die  Kompetenz  des  Direktors  überschreiten, ­
  durch  einen  Verwaltungsratsausschuss  von  wenig  Mitgliedern,
auch  genannt  Verwaltungskommission,  leitender  Ausschuss,  Bankvorstand,
Direktion,  übertragen  sind.  Dieser  Bankvorstand  versammelt  sich  häufig
(wöchentlich),  während  in  diesem  Fall  der  Verwaltungsrat  als  Gesamtbehörde ­
  in  ruhigen  Zeiten  nur  wenige  Sitzungen  per  Jahr  abhält.
Das  dritte  Organ  der  Aktiengesellschaft,  die  Kontrollstelle,  ist
bis  vor  kurzem  allgemein  noch  nicht  weiter  ausgebaut  gewesen,  als  das
Gesetz  (O.-R.  659  bis  663)  vorschreibt.  Einzelne  Institute  verlangen  für
die  Revisoren  Aktionärseigenschaft,  andere  erwähnen  ausdrücklich,  dass
die  Revisoren  auch  ausserhalb  des  Kreises  der  Aktionäre  gewählt  werden
            
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