Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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schafters.  Zur  Sicherung  vor  allzu  starker  Schwächung  durch  Austritt  in
schwierigen  Zeiten  behalten  sich  einzelne  Genossenschaften  vor,  dass  bei
ausserordentlichen  Umständen  der  Verwaltungsrat  den  Zeitpunkt  des  verlangten ­
  Austrittes  und  der  Auszahlung  des  Stammanteils  festsetzen  kann.
Eine  Genossenschaft  schreibt  sogar  eine  zweijährige  Kündigungsfrist  vor.
Meist  haben  die  austretenden  Mitglieder  nur  Anspruch  auf  den  einbezahlten
Betrag  des  Stammanteils  nebst  Dividende  für  das  abgelaufene  Jahr  oder  bei
ausnahmsweisem  Austritt  im  Laufe  des  Jahres  auf  angemessene  Zinsvergütung. ­
  Nur  eine  Bank  (Bank  in  Langnau)  gewährt  den  austretenden  Mitgliedern ­
  eventuell  mehr,  indem  die  Statuten  bestimmen:  „An  ausscheidende
Mitglieder  oder  ihre  Rechtsnachfolger  wird  als  Anteil  an  den  Reserven  eine
Vergütung  geleistet  von  15  bis  25%  des  Gesamtbetrages  der  Dividenden,
welche  auf  ihren  Stammanteil  während  der  Dauer  ihrer  Mitgliedschaft
entfallen  sind.  Der  Verwaltungsrat  bestimmt  den  zur  Auszahlung  kommen
den  Prozentsatz  je  nach  dem  Stand  der  Spezialreserve.“  Dementsprechend
kommt  für  das  neu  eintretende  Mitglied  ein  ebenfalls  vom  Verwaltungsrat
festzusetzendes  Eintrittsgeld.
Der  Stammanteil  ist  verschieden  hoch  normiert:  50,  100,  500,
1000  Er.  In  der  Regel  wird  sofortige  Volleinzahlung  beim  Eintritt  oder  im
Lauf  des  Eintrittsjahres  verlangt,  nur  ausnahmsweise  findet  allmähliche
Einzahlung  durch  Monatsbeiträge  statt.  Nur  zwei  Institute,  die  wir  noch
besonders  erwähnen  werden,  verlangen  überhaupt  nur  eine  Einzahlung  von
20%  der  gezeichneten  Anteilscheine,  wobei  dann  die  übrigen  80%  die  Rolle
einer  Garantieverpflichtung  haben.
Die  Haftbarkeit  der  Mitglieder  ist  bei  allen  Genossenschaften  beschränkt ­
  auf  den  Gesamtbetrag  der  gezeichneten  oder  voll  einbezahlten
Genossenschaftsanteile.
Eine  eigenartige  Stellung  nehmen  unter  den  genossenschaftlich  organisierten ­
  Banken  vor  allem  ein  die  Union  Vaudoise  du  Credit  und  der
Credit  Yverdonnois,  eigenartig  namentlich  durch  die  Verbindung  der
Kreditgewährung  mit  der  Zahl  der  übernommenen  Anteile.  Beide  Institute
geben  Anteile  zu  100  Fr.  aus,  die  auf  den  Namen  lauten,  nicht  abgetreten,
verkauft  oder  als  Pfand  an  jemand  anders  gegeben  werden  können  als  an
die  Gesellschaft  selber.  Jeder  Gesellschafter  unterschreibt  nun  für  so  viel
Franken  Anteile,  als  der  ihm  von  der  Bank  gewährte  Kredit  beträgt,  und
jeder  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  bis  zum  Nominalbetrag ­
  der  gezeichneten  Anteilscheine.  Er  hat  beim  Eintritt  20%  dieses
Nominalbetrages  zu  entrichten  nebst  einem  von  den  Gesellschaftsorganen
festgesetzten  prozentualen  Anteil  dieses  Nominalbetrages  an  die  Gesellschaftsreserven. ­
  Der  ihm  von  der  Bank  gewährte  Kredit  ist  ein  Diskont-
            
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