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ERSTER TEIL
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Abgesehen von etwaigen einschränkenden Satzungsbestimmungen sind
versicherungsberechtigt :
a} Personen, die für weniger als 8 Tage in den Dienst eines Unter-
nehmens treten, dessen ständiges Personal der Pflichtversicherung
unterliegt ;
Personen, die ein Jahresentgelt von mehr als 1200 Gulden oder
ainen. Taglohn. von mehr als vier Gulden erhalten ;
in der Hausindustrie beschäftigte Personen ;
Handwerker und selbständige Arbeiter ;
Vorarbeiter und Arbeiter in landwirtschaftlichen, dem Gewerbe-
zesetz nicht unterliegenden Betrieben, sofern der Arbeitgeber im
Rinverständnis mit den Beteiligten die Aufnahme beantragt;
Familienangehörige Pflichtversicherter oder freiwillig versicherter
Personen (Gesetz Nr. XIV von 1891, Art. 4).
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Gemeinsame Vorschriften für die gesamten neuen Provinzen
NÄHERE BEZEICHNUNG DER ARBEITER, FÜR DIE DIE VERSICHERUNG GILT
Gegen Krankheit sind versichert alle Arbeiter und Angestellten, welche
jeim Inkrafttreten der Königlichen Verordnung vom 29. November 1925,
Nr. 2146, gemäss den Vorschriften des österreichischen und des ungarischen
Gesetzes zum Beitritt zu einer Krankenkasse verpflichtet waren, desglei-
chen die Arbeiter und Angestellten, die bei einer dieser Kassen während
des Jahres 1925 eingeschrieben waren.
Ferner sind gegen Krankheit versichert alle anderen Arbeiter und
Angestellten von Betrieben, deren Personal nach den Vorschriften der
5sterreichischen und ungarischen Gesetze der Versicherungspflicht unterlag.
Der Versicherte (im Sinne obiger Vorschriften) behält seine Rechte,
auch wenn er bei einem im einverleibten Gebiet liegenden Betrieb eintritt,
dessen Personal der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
Versicherungspflichtig sind auch Familienangehörige des Arbeitgebers,
sofern sie für seine Rechnung beschäftigt sind und keine gesetzlichen Unter-
haltsansprüche gegen ihn haben.
Die Versicherung wird aufrechterhalten für die vom Staat vorüber-
gehend eingestellten Hilfsarbeiter und Tagelöhner, die vor der Bekannt-
machung der Verordnung vom 29. November 1925 versichert waren.
Wer im Sinne der Verordnung vom 29. November 1925 oder der vor-
stehenden Vorschriften versicherungsberechtigt ist, behält seine Rechte
auch während einer aus irgendwelchen Gründen erfolgenden Arbeits-
anterbrechung von beliebiger Dauer.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers erlischt nicht durch Umwandlung,
Abtretung oder Übertragung des Unternehmens oder durch völlige oder
teilweise Einstellung der Arbeit, sondern lediglich durch die tatsächliche
Einstellung jeder gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeit des betref-
ienden Unternehmens.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Von der Versicherung sind ausgeschlossen die vom Staat als ständige
oder unständige Arbeiter oder als ständige Hilfsarbeiter beschäftigten
Lohnarbeiter, und zwar selbst dann, wenn sie vor der Bekanntmachung
der Verordnung Nr. 2146 versichert waren.
Der Präfekt der Provinz kann von der Pflichtversicherung Personen
befreien, denen durch den Arbeitsvertrag für den Krankheitsfall eine Pflege
oder der unverkürzte Fortbezug des Lohnes während mindestens 6 Mona-
ten vom Beginn der Krankheit an zugesichert ist. Die Pflege muss der
in der Verordnung vom 29. November 1925 bezeichneten gleichwertig sein.
Der Präfekt spricht auf Antrag des Arbeitgebers oder des beteiligten
Arbeiters die Befreiung aus. Gegen seine Entscheidung kann Rekurs
beim Minister für Volkswirtschaft eingelegt werden.