fullscreen: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Bezüglich des Notsonds heißt es in den Statuten der „Pro 
duktion"^) 
Ist der erste Geschäftsanteil eines Mitglieds voll eingezahlt, so wird der 
ihm gutzuschreibende Rabatt und der ihm zufallende Teil vom Reinüberschuß?) 
zu einem persönlichen Notfonds bis zur Höhe von mindestens 100 M?) an 
gesammelt. Aus diesem Notfonds werden für die Einkäufe des Mitglieds 
bei den Lieferanten, mit denen die Genossenschaft Verträge abgeschlossen hat,«) 
die Barzahlungen geleistet, welche das Mitglied in Notfällen zu leisten außer 
stande ist. Als Notfälle sollen gelten: Arbeitslosigkeit, Krankheit nach 
Aufhören der Unterstützungsberechtigung in den Krankenkassen, Entbindung, 
Umzug, Todesfall von Familienangehörigen, zu deren Ernährung das Mit 
glied verpflichtet war und besondere Notfälle. Der Vorstand hat über die 
Höhe der Inanspruchnahme des Notfonds Anweisungen zu erteilen. — Der 
Notfonds kann außer durch Gutschrift von Rabatt und Anteil am Reinüber- 
schusse auch durch Bareinzahlungen gebildet werden. — In besonderen Fällen 
können Mitglieder den Betrag ihres jeweiligen Notfonds ganz oder teilweise 
auch in bar ausbezahlt erhalten. — Sobald der Notsonds eines Mitglieds 
100 M. übersteigt, wird der Mehrbetrag als täglich kündbare Spareinlage 
behandelt. Der Notfonds wird zum selben Satze verzinst wie die täglich 
kündbaren Spareinlagen. 
Mit diesem Notfonds hängt ein anderer Fonds eng zusammen: 
der „W arenvorschnßfond s". Die entsprechenden Bestimmun 
gen lauten: 
Um auch Mitgliedern, für welche noch kein oder kein Notsonds mehr 
vorhanden ist, in Notfällen den weiteren Bareinkauf in den Geschäften, mit 
denen die Genossenschaft abgeschlossen hat, zu ermöglichen, wird aus dem 
jährlichen Reinüberschuß ein Warenvorschußfonds angelegt. Aus gemein 
schaftlichen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt die General 
versammlung alljährlich die Höhe der Zuwendung zu diesem Fonds, doch 
darf diese nicht höher bemessen werden, als Vorstand und Aufsichtsrat ge 
meinschaftlich vorgeschlagen haben. Das Vorschußkonto eines Mitglieds darf 
sein Gesamtguthaben niemals übersteigen. Das einzelne Mitglied hat keinen 
rechtlichen Anspruch auf Vorschuß auf Grund des Warenvorschußfonds und 
kann diesen nur auf Anweisung des Vorstandes erhalten. Jeder gewährte 
Vorschuß ist schnellmöglichst zurückzuzahlen. Vorschüsse und Rückzahlungen 
sind ins Kontobuch des Mitglieds einzutragen. Hat ein Mitglied einen Vor 
schuß empfangen, so sind alle von da ab von ihm geleisteten Einzahlungen 
und ihm von da ab gutgeschriebenen Beträge bis zur Begleichung des Vor- 
§ 77 der Statuten. 
2) In anderen Vereinen nur ein Teil der Rückvergütung. 
s ) Dieser Betrag ist in den andern Vereinen nicht so hoch. 
«) Es handelt sich hier nicht um fremde Lieferanten; denn um sich einer 
Hamburger Ausnahmesteuer für Konsumvereine zu entziehen, war der Konsum- 
Bau- und Sparverein „Produktion" e. G. m. b. H. gezwungen, für sein 
„Handelsgeschäft" eine besondere Gesellschaft, die Handelsgesellschaft „Pro 
duktion" mit beschränkter Haftung, ins Leben zu rufen.
	        
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