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Bezüglich des Notsonds heißt es in den Statuten der „Pro
duktion"^)
Ist der erste Geschäftsanteil eines Mitglieds voll eingezahlt, so wird der
ihm gutzuschreibende Rabatt und der ihm zufallende Teil vom Reinüberschuß?)
zu einem persönlichen Notfonds bis zur Höhe von mindestens 100 M?) an
gesammelt. Aus diesem Notfonds werden für die Einkäufe des Mitglieds
bei den Lieferanten, mit denen die Genossenschaft Verträge abgeschlossen hat,«)
die Barzahlungen geleistet, welche das Mitglied in Notfällen zu leisten außer
stande ist. Als Notfälle sollen gelten: Arbeitslosigkeit, Krankheit nach
Aufhören der Unterstützungsberechtigung in den Krankenkassen, Entbindung,
Umzug, Todesfall von Familienangehörigen, zu deren Ernährung das Mit
glied verpflichtet war und besondere Notfälle. Der Vorstand hat über die
Höhe der Inanspruchnahme des Notfonds Anweisungen zu erteilen. — Der
Notfonds kann außer durch Gutschrift von Rabatt und Anteil am Reinüber-
schusse auch durch Bareinzahlungen gebildet werden. — In besonderen Fällen
können Mitglieder den Betrag ihres jeweiligen Notfonds ganz oder teilweise
auch in bar ausbezahlt erhalten. — Sobald der Notsonds eines Mitglieds
100 M. übersteigt, wird der Mehrbetrag als täglich kündbare Spareinlage
behandelt. Der Notfonds wird zum selben Satze verzinst wie die täglich
kündbaren Spareinlagen.
Mit diesem Notfonds hängt ein anderer Fonds eng zusammen:
der „W arenvorschnßfond s". Die entsprechenden Bestimmun
gen lauten:
Um auch Mitgliedern, für welche noch kein oder kein Notsonds mehr
vorhanden ist, in Notfällen den weiteren Bareinkauf in den Geschäften, mit
denen die Genossenschaft abgeschlossen hat, zu ermöglichen, wird aus dem
jährlichen Reinüberschuß ein Warenvorschußfonds angelegt. Aus gemein
schaftlichen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt die General
versammlung alljährlich die Höhe der Zuwendung zu diesem Fonds, doch
darf diese nicht höher bemessen werden, als Vorstand und Aufsichtsrat ge
meinschaftlich vorgeschlagen haben. Das Vorschußkonto eines Mitglieds darf
sein Gesamtguthaben niemals übersteigen. Das einzelne Mitglied hat keinen
rechtlichen Anspruch auf Vorschuß auf Grund des Warenvorschußfonds und
kann diesen nur auf Anweisung des Vorstandes erhalten. Jeder gewährte
Vorschuß ist schnellmöglichst zurückzuzahlen. Vorschüsse und Rückzahlungen
sind ins Kontobuch des Mitglieds einzutragen. Hat ein Mitglied einen Vor
schuß empfangen, so sind alle von da ab von ihm geleisteten Einzahlungen
und ihm von da ab gutgeschriebenen Beträge bis zur Begleichung des Vor-
§ 77 der Statuten.
2) In anderen Vereinen nur ein Teil der Rückvergütung.
s ) Dieser Betrag ist in den andern Vereinen nicht so hoch.
«) Es handelt sich hier nicht um fremde Lieferanten; denn um sich einer
Hamburger Ausnahmesteuer für Konsumvereine zu entziehen, war der Konsum-
Bau- und Sparverein „Produktion" e. G. m. b. H. gezwungen, für sein
„Handelsgeschäft" eine besondere Gesellschaft, die Handelsgesellschaft „Pro
duktion" mit beschränkter Haftung, ins Leben zu rufen.