thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

15, Titel: Gemeinfdhaft. 88 752, 753, 1361 
jabern da3, mwaS e8 für zwedmäßig hält, nicht aufdrängen, muß vielmehr 
1a Borfchrift des $8 752 wie bei einer anderen Klagjache erkennen, wenn 
ne Einigung nicht erzielt wird (Vacubezky, Bem. S. 182), 
Das ergangene TeilungSurteil ift nicht mehr fonftitutiv im gemeinrecdhtlichen 
Sinne daS dort neues Eigentum und neue Rechte an den dem einzelnen 
zugewiejenen ®ütern und Nechten fhuf), fondern deklariert die Verpflichtung 
des Beklagten, oO mit der in AnfpruchH genommenen Teilungsart ” ein 
nerftanden zu erklären (vol. Neumann Bem. 2). Der Vollzug des Urteils 
ei erfit im der ZwangsSvollitredung nad den gewöhnlichen 
Normen. 
Bu beachten bleibt, daß für die Nebertragung des zugemwiefenen Teiles 
ın den einzelnen Teilhaber das für den betreffenden Gegenftand erforderliche 
Rechtägefchäft, Io bei @runditücken insbefondere die Auflajfung S 925) 
xotwendig ift (val. Neumann a. a. OD.); inwieweit die erforderlide Ein- 
willigung des anderen Teil8 durch das Urteil ergänzt werden kann, ft aus 
her BES. zu entnehmen. , 
Eine befondere Beftimmung enthält hiezu Saß 2, wonach die Vers 
:eilung aleiner Teile unter die Teilhaber durh das LoS erfolgen Toll. 
Bu beachten ift hiebei, daß eine Verlofung demnach nur bei gleichen An- 
:eilen ftattfinden kann. Nähere Beftimmungen trifft das Gejeß in diefem 
Punkte nicht. Sag 2 gilt aber auch dann, wenn 3. B. hei VBiertelteilhabern 
Bruchteile von '/4, !/4, Ya gegeben find; bier muß über die beiden '/« Teile 
3eloft merden, val. RKGR.-Komm. Bem. 3. 
„ , Wenn ich ein Teilhaber weigert, die Berlofung mit vorzunehmen, 10 
ift hierauf zu Magen; wegen der Vollitredung val. S 887 ZWO. 
Wegen der Orundftücke vgl. Bem. MI. 
2) Gerät einer der Teilhaber in Konkurs, fo erfolgt die Teilung außerhalb 
des Konkursverfahrens (S16 Abf. 1 RO.) Der auf den Gemeinfhuldner 
treffende Teil gehört dann zur Konkursmaffe. 
HE Bei Orundftücken it natürlich abgefehen von der ANuflaffung f. oben) 
auch Eintragung im Grundbuche notwendig, felbit dann, wenn die EntfhHeidung durch 
das 2n8 gefhab, |. YDberneck, SGrundbuchrecht S. 552 und DYertmanı Bem. 4. 
TV. Neber Gemwährleiftung 1. 8 757. 
. V. SinfichtlihH einer Teilung durh den Lagerhalter, falls die Gemeinfchaft 
durch Vermilcdhung eingelagerter Güter entftund, |. 8 419 Abi. 2 HOSB. 
YI. Wegen landeSrecdhtlidher Befonderheiten val. Art. 113 ESG. mit Bem. 
und für Breußen insbejondere Spieß, Grundftücszufammenlegung, Zentral-Bl. Bd. 3 
S, 112 ff., 172 ff., 5925. 
VII Wegen der Forftgrundftücde it in Bayern Art, 20 des Forftigefeßes zu 
beachten (f. oben Bem. 1, 3). 
VIEL 8 752 findet au Anwendung auf. die Liquidation der offenen Han del8= 
LEE und AMitiengefellic haft, val. Wimpfheimer, Die Gefellfchatten 20. im 
tadiıum der Liquidation S. 22 F. * 
S$ 7538. *) 
Sit die Theilung in Natur ausgefchloffen, jo erfolgt die Aufhebung der 
Bemeinfhaft durch Verkauf des gemeinfchaftlidhen SGegenftandes nach den Vor- 
jOriften über den Prandverfauf, bei Grundftücken durch Zwangsverfteigerung, und 
durch Theilung des Erlöbjes. It die Veräußerung an einen Dritten unitatthaft, 
ip Hit der Gegenftand unter den Theilhabern zu verfteigern. 
Hat der VBerfjuch, den Segenjtand zu verkaufen, keinen Erfolg, fo kann 
jeder Theilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Koften zu tragen, 
wenn der wiederholte VBerjuch miklingt. 
® L 769 Bf. 92. 4, 772: II. 689: IIL 740. 
* Literatur: Drefder, Die Zwangdverfteigerung zum Zwede der Aufhebung der 
Bemeinidhaft an einem Grundjtüce (Stuttgart 1908), 
Staudinger, BGB, 1b (Sceuldnerbältniffe. Kober: Gemeinihatft). 5.16. Aufl
	        
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