Object: Schutz dem Arbeiter!

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§ 110. Ein Unternehmer, der mit Unterstützung von Hülfspersonen ein stehendes 
Gewerbe betreibt, ist zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung verpflichtet. 
Die Arbeits-Ordnung ist, nachdem sie dem Hülfspcrsonal zur Mein» n gs -A eu ste 
rling vorgelegt und durch Vermittelung des Arbeitsamtes von der Arbeit stammer 
genehmigt worden ist, an einer dem Hülfspcrsonal leicht zugänglichen und in die 
Augen fallenden Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen. 
§ 111. Die Arbeits-Ordnung muß enthalten: 
1. die Bestimmungen der §§ 105—121 dieses Gesetzes; 
2. Bestimmungen über Anfang und Ende 
a. der Arbeitsschichten, 
b. der Pausen; 
3. über die Zeit und Art der Lohnzahlung; 
4. über die Dauer der Kündigungsfristen und die Art der Kündigung mit der Maß 
gabe, daß die Bedingungen für beide Theile gleich sind und daß die Kündigungs 
frist in der Regel für gewerbliche Hülfspersonen 14 Tage und für kaufmännische 
Hülfspersonen einen Monat beträgt; 
5. die vom Reichs-Arbeitsamt in Berücksichtigung der besondern Beschaffenheit des 
Gewerbebetriebes und der Bctriebsstätte erlassenen Anordnungen; 
6. die Adresse des Arbeitsamtes und die bei demselben üblichen Gefchäftsstunden. 
Geldbußen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Arbeits-Ordnung dürfen 
zehn Procent des durchschnittlichen Arbeitstags-Verdienstes nicht überschreiten und dürfen 
nur zum Nutzen der Hülfspersonen verwendet werden. 
Beschwerden gegen die Arbeits-Ordnung oder deren Handhabung sind bei dem Arbeits 
amte anzubringen und durch die Arbeitskammer zu entscheiden. 
Von der Arbeitskammer nicht genehinigte Arbeits-Ordnungen haben für das Hülfs- 
personal keine verbindliche Kraft. 
(Eine Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches besteht nicht (§ 113); doch 
kann der Arbeiter ein Arbeits-Z ugniß, auf Wunsch mit Führungs-Attest, verlangen. Dem 
gewerblichen Hülfspersonal soll der Lohn wöchentlich, dem kaufmännischen Personal 
monatlich baar ausbezahlt werden [§ 1141. Freitag ist der obligatorische Lohntag. 
Bei Accordarbeit soll wenigstens auf Abschlag gezahlt werden.) 
§ 122. Die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter ^Jah 
ren ist verboten. 
(§ 124—128 treffen Vorschriften bezüglich der Lehrlings-Verträge.) 
§ 154. Unternehmer und Hülfspersonen können zur Förderung ihrer Interessen in 
Vereinigungen zusammentreten. 
Insoweit diese Vereinigungen den Zweck haben: 
a. die Lohn- und Arbeits-Verhältnisse zu regeln, 
b. Fachschulen und Bibliotheken zur Förderung der gewerblichen und geistigen Aus 
bildung ihrer Mitglieder in's Leben zu rufen. 
c. Unterstützungs-Kassen für Arbeitslose und Invaliden oder Erwerbs-Genossenschaften 
zum Nutzen ihrer Mitglieder zu bilden, sind dieselben von allen die Versamm- 
lungs- und Vereins-Freiheit beschränkenden Gesetzes-Vorschriften befreit. 
Auf ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den von den Landes-Gc- 
setzen vorgeschriebenen Bedingungen Corporationsrechtc zu ertheilen. 
Endlich schlägt der social-demokratische Antrag noch folgende Re- 
solutionen vor: 
Den Reichskanzler zu ersuchen: 
A. möglichst bald eine Einladung zu einer Conferenz an die hauptsächlichsten 
Industrie-Staaten ergehen zu lassen, um sich über die Grundzüge einer auf
	        
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