Politische n. soziale Wandlungen; Schicksale des ostfränkischen Reiches 85
Teile des ihr unmittelbar unterstehenden domanialen Grund⸗
eigens verloren. Statt dessen erschien Eigentum und Nutzung
des Grundes und Bodens höchst ungleich verteilt unter die
Angehbörigen des Staates, und schon seit Generationen war die
Überfülle von Land in den Händen der Großen erfolgreich zur
Zerstörung der Staatsgewalt mißbraucht worden.
Kaum lassen sich größere Gegensätze denken. Geschichtlich
werden sie vermittelt durch eine ungeheuere Verschiebung der
Eigentumsrechte am Grund und Boden, sowie durch die Ent—
wicklung einer leistungsfähigen Organisation des Großgrund⸗
desitzes. Dem kollektivistisch-kommunistischen Zeitalter der
Naturalwirtschaft, wie es die Markgenossenschaft der geschicht—
lich noch zugänglichen Urzeit gesehen, folgt ein organisatorisches,
mehr individualistisches Zeitalter der Naturalwirtschaft, als
dessen eigenartigste Einrichtung die Großgrundherrschaft auftritt.
In frühmerowingischer, ja in Karlingischer Zeit noch sind
nicht alle Erinnerungen an frühere Wirtschaftsstufen der Nation
verschwunden; noch keineswegs beherrscht die agrarische Kultur
schon das ganze Rechtsleben der Nation; erst im 7. Jahr⸗
hundert scheint der Immobiliarprozeß bei den verschiedenen
deutschen Stämmen gleichmäßig herangebildet zu sein, und
noch langsamer entwickelt das Königsrecht der Merowinge und
Karlinge die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Grund und
Boden. Gleichwohl läßt sich behaupten, daß unser Volk seit
etwa dem 6. Jahrhundert anfängt, vornehmlich im Ackerbau zu
leben: mit diesem Zeitpunkte setzen deutlich merkbar die größten
Veränderungen im Eigentum an Grund und Boden ein; auf
ihn als das neue, bald das einzige soziale und politische Macht—
mittel innerhalb der Nation richten sich seit dieser Zeit alle
politischen und gesellschaftlichen Strebungen.
Die eigenartigsten und in ihren schließlichen Folgen weit—
aus wichtigsten Veränderungen vollziehen sich im Besitz der
großen Masse der Freien. Hier hatte sich bis etwa zur Mitte
des 6. Jahrhunderts in den vorgeschrittenen Landesteilen ein
Eigentum des selbständig wirtschaftenden Freien, des Hüfners,
an der Hufe! gebildet, war es in seinem Inhalt auch noch sehr
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