Vorwort
unter restloser Ausnutzung der technischen Errungenschaften bei
organisatorischer Verbesserung unserer Wirtschaft und emsiger
Arbeit jedes einzelnen zu erreichen sein. Neben der Steigerung
der Produktion durch diese Mittel wird auch die Neuregelung
der Arbeitszeitgesetze unter grundsätzlicher Festhaltung des
Achtstundentages als Normalarbeitstag nicht zu umgehen sein.
Dabei ist auch die Möglichkeit der tariflichen oder gesetzlichen
Überschreitung der jetzigen Arbeitszeit im Interesse einer volks—
wirtschaftlich notwendigen Steigerung und Verbilligung der
Produktion vorzusehen.“
Die Verordnung beschränkte sich im wesentlichen darauf,
unter entsprechender Berücksichtigung der sozialpolitischen Be—
lange wesentliche Hemmungen für die freie und kraftvolle
Betätigung des Arbeitswillens mit dem Ziele einer Förderung
und Verbilligung der Gütererzeugung zu beseitigen. Damit
wurde freie Bahn für Ausnahmen vom strengen Achtstunden⸗
tag in erster Linie durch tarifliche Abrede, in zweiter durch
behördliche Genehmigung geschaffen. Dabei hielt die Verord—
nung aber am Grundsatz des Achtstundentages fest; sie ließ
keineswegs jede Begrenzung fallen und die Arbeitnehmerschaft
dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte ausliefern. Dies
wäre, wie in der Begründung besonders hervorgehoben wurde,
in einer Zeit allgemeiner Not, in welcher die wirtschaftlichen
Vereinigungen der Arbeitnehmer vielleicht nicht immer zu
einem wirksamen Widerstand gegen zuweitgehende Forderungen
von Unternehmerseite stark genug waren, nicht zu verantworten
gewesen.
Die Verordnung stellte sich nicht als ein erschöpfendes,
in sich geschlossenes Arbeitszeitgesetz für gewerbliche Arbeiter
und Angestellte dar, sondern war vielmehr als ein Rahmen—
gesetz anzusprechen.
Einmal ließ die Arbeitszeitverordnung die genannten
Demobilmachungs-Verordnungen vom 23. November 1918/17. De—
zember 1918 (Arbeiter) und vom 18. März 1919 (Angestellte)
unter bestimmten Streichungen und Veränderungen wiederauf—
leben. Sodann schaffte die Arbeitszeitverordnung durch besondere
Vorschriften neues Recht, und endlich ließ sie ausdrücklich die
sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeit—
nehmer, insbesondere von weiblichen und jugendlichen Arbeit—
nehmern, unberührt. Damit blieben besonders die mannig—
fachen Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung mit
den zugehörigen zahlreichen Sonderverordnungen weiter neben
der Arbeitszeitverordnung und den Demobilmachungs-Verord—
nungen in Kraft.