Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Vorwort 
unter restloser Ausnutzung der technischen Errungenschaften bei 
organisatorischer Verbesserung unserer Wirtschaft und emsiger 
Arbeit jedes einzelnen zu erreichen sein. Neben der Steigerung 
der Produktion durch diese Mittel wird auch die Neuregelung 
der Arbeitszeitgesetze unter grundsätzlicher Festhaltung des 
Achtstundentages als Normalarbeitstag nicht zu umgehen sein. 
Dabei ist auch die Möglichkeit der tariflichen oder gesetzlichen 
Überschreitung der jetzigen Arbeitszeit im Interesse einer volks— 
wirtschaftlich notwendigen Steigerung und Verbilligung der 
Produktion vorzusehen.“ 
Die Verordnung beschränkte sich im wesentlichen darauf, 
unter entsprechender Berücksichtigung der sozialpolitischen Be— 
lange wesentliche Hemmungen für die freie und kraftvolle 
Betätigung des Arbeitswillens mit dem Ziele einer Förderung 
und Verbilligung der Gütererzeugung zu beseitigen. Damit 
wurde freie Bahn für Ausnahmen vom strengen Achtstunden⸗ 
tag in erster Linie durch tarifliche Abrede, in zweiter durch 
behördliche Genehmigung geschaffen. Dabei hielt die Verord— 
nung aber am Grundsatz des Achtstundentages fest; sie ließ 
keineswegs jede Begrenzung fallen und die Arbeitnehmerschaft 
dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte ausliefern. Dies 
wäre, wie in der Begründung besonders hervorgehoben wurde, 
in einer Zeit allgemeiner Not, in welcher die wirtschaftlichen 
Vereinigungen der Arbeitnehmer vielleicht nicht immer zu 
einem wirksamen Widerstand gegen zuweitgehende Forderungen 
von Unternehmerseite stark genug waren, nicht zu verantworten 
gewesen. 
Die Verordnung stellte sich nicht als ein erschöpfendes, 
in sich geschlossenes Arbeitszeitgesetz für gewerbliche Arbeiter 
und Angestellte dar, sondern war vielmehr als ein Rahmen— 
gesetz anzusprechen. 
Einmal ließ die Arbeitszeitverordnung die genannten 
Demobilmachungs-Verordnungen vom 23. November 1918/17. De— 
zember 1918 (Arbeiter) und vom 18. März 1919 (Angestellte) 
unter bestimmten Streichungen und Veränderungen wiederauf— 
leben. Sodann schaffte die Arbeitszeitverordnung durch besondere 
Vorschriften neues Recht, und endlich ließ sie ausdrücklich die 
sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeit— 
nehmer, insbesondere von weiblichen und jugendlichen Arbeit— 
nehmern, unberührt. Damit blieben besonders die mannig— 
fachen Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung mit 
den zugehörigen zahlreichen Sonderverordnungen weiter neben 
der Arbeitszeitverordnung und den Demobilmachungs-Verord— 
nungen in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.