Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen 
Vertreters nicht zu ermittieln, so erfolgt die Aushändigung 
der Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizei⸗ 
behörde. 
Die Bestimmungen des 8 4 des Gewerbegerichts— 
gesetzes vom 29. September 1901 (Reichsgesetzbl. S. 353) 
über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitig— 
keiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende 
Anwendung. 
III. Beschäftigung eigener Kinder. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
z12. In Betrieben, in denen gemäß den Bestim⸗ 
mungen des 84 fremde Kinder nicht beschäftigt werden 
dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen durch elementare 
Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) 
bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwen—⸗ 
dung smen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder 
untersagt. 
Beschäftigung im Betriebe von Werk— 
stättten im Handelsgewerbe und in 
Verkehrsgewerben. 
813. Im Betriebe von Werkstätten, in denen die 
Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, im 
Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen eigene 
Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder 
über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr 
abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vor— 
mittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den 
Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. 
Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde 
nach beendetem Unterrichte beginnen. 
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der 
Wohnung oder Werkstätte einer Person. zu der sie in einem 
der im 83 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse siehen, für 
Dritte nicht beschäftigt werden. 
An Sonn⸗ und Festtagen dürfen eigene Kinder im 
Betriebe von Werkstätien und im Handelsgewerbe sowie im 
Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden.
	        
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