142 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
schutzgesetz fallende Arbeit überwiegt; andernfalls finden
die für die sonstige Beschäftigung geltenden entsprechenden
Vorschriften auf die gesamte Beschäftigung Anwendung.
(4) Die für Betriebe geltenden Vorschriften des Arbeits—
schutzgesetzes finden, soweit dieses nichts anderes vor—
schreibt, auch auf Verwaltungen des öffentlichen und
privaten Rechts Anwendung.
(5) Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des
Reichsausschusses für Arbeitsschutz und mit Zuͤstimmung
des Reichsrats Bestimmungen darüber erlassen, ob
einzelne Arten von Betrieben oder Beschäftigungen
unter die vorstehenden Vorschriften fallen oder nicht,
und ob eine Taͤtigkeit als Betrieb oder Verwaltung
anzusehen ist. Der Ausschuß besteht aus vier vom Reichs—
rat benannten Personen und je vier durch den Reichs—
wirtschaftsrat benannten Arbeitgebern und Arbeit—
— Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
estellen.
Anmerkung:
1 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer J (S. 40),
AngV. 811 (S. 46), 8 13 (S. 47).
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Begriff des Arbeitnehmers
(1) Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
sind Arbeiter und Angestellte samt den Lehrlingen und
sonstigen in der Berufsausbildung stehenden Personen.
Als Arbeitnehmer gelten auch Kinder, die nicht auf Grund
eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden.
(2) Nicht als Arbeitnehmer gelten:
1. Geschäftsführer, Betriebsleiter und andere höhere
Angestellte, deren Tätigkeit eine besondere Verant—
wortung erfordert oder die in erheblichem Umfang
zur selbständigen Entscheidung befugt sind, sowie
Angestellte, die in Vertrauensstellung unmittelbar für
eine leitende Persönlichkeit des Betriebs tätig sind;