Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

142 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
schutzgesetz fallende Arbeit überwiegt; andernfalls finden 
die für die sonstige Beschäftigung geltenden entsprechenden 
Vorschriften auf die gesamte Beschäftigung Anwendung. 
(4) Die für Betriebe geltenden Vorschriften des Arbeits— 
schutzgesetzes finden, soweit dieses nichts anderes vor— 
schreibt, auch auf Verwaltungen des öffentlichen und 
privaten Rechts Anwendung. 
(5) Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des 
Reichsausschusses für Arbeitsschutz und mit Zuͤstimmung 
des Reichsrats Bestimmungen darüber erlassen, ob 
einzelne Arten von Betrieben oder Beschäftigungen 
unter die vorstehenden Vorschriften fallen oder nicht, 
und ob eine Taͤtigkeit als Betrieb oder Verwaltung 
anzusehen ist. Der Ausschuß besteht aus vier vom Reichs— 
rat benannten Personen und je vier durch den Reichs— 
wirtschaftsrat benannten Arbeitgebern und Arbeit— 
— Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu 
estellen. 
Anmerkung: 
1 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer J (S. 40), 
AngV. 811 (S. 46), 8 13 (S. 47). 
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Begriff des Arbeitnehmers 
(1) Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes 
sind Arbeiter und Angestellte samt den Lehrlingen und 
sonstigen in der Berufsausbildung stehenden Personen. 
Als Arbeitnehmer gelten auch Kinder, die nicht auf Grund 
eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden. 
(2) Nicht als Arbeitnehmer gelten: 
1. Geschäftsführer, Betriebsleiter und andere höhere 
Angestellte, deren Tätigkeit eine besondere Verant— 
wortung erfordert oder die in erheblichem Umfang 
zur selbständigen Entscheidung befugt sind, sowie 
Angestellte, die in Vertrauensstellung unmittelbar für 
eine leitende Persönlichkeit des Betriebs tätig sind;
	        
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