IN. Arbeitszeit — 814
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wichtigen, über das Einzelinteresse hinausgehenden
Gruͤnden erforderlich ist. Handelt es sich um Betriebe
im Bezirke mehrerer Arbeitsaufsichtsämter, so ist eine
höhere Landesbehörde, handelt es sich um Betriebe in
Gebieten mehrerer Länder, so ist der Reichsarbeits—
minister zuständig. Für die dem allgemeinen Verkehr
dienenden Eisenbahnen erfolgt die Zulassung durch den
Reichsarbeitsminister im Benehmen mit dem Reichs—
verkehrsminister. In den Fällen des 850 tritt an die
Stelle der höheren Landesbehörde die dort vorgesehene
oberste Aufsichtsbehörde und an die Stelle des Reichs—
arbeitsministers die oberste Reichsbehörde. Hat die
Mehrarbeit erhebliche Bedeutung, so hat die zuständige
Behörde vor der Zulassung den beteiligten wirtschaft—
lichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeit—
nehmer Gelegenheit zur Außerung zu geben. Kommt
nach der Zulassung eine tarifliche Regelung zustande, so
tritt sie innerhalb ihres Geltungsbereichs an die Stelle
der behördlichen.
(4) Der Reichsarbeitsminister kann auf bestimmte
Zeit zulassen, daß für einzelne Gewerbezweige, in denen
dies aus wichtigen, über das Einzelinteresse hinaus—
gehenden Gründen erforderlich ist, die zulässige Mehr—
arbeit durch Tarifvertrag über die im Abs. 2 für das
Jahr vorgesehene Höchstgrenze hinaus ausgedehnt wird.
Für einzelne Gewerbezweige oder für bestimmte Ar—
beiten, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Ge—
sundheit verbunden sind, kann er die Mehrarbeit be—
schränken oder ausschließen.
(5) Für das Beladen und Entladen von Schiffen
und die damit zusammenhängenden Arbeiten, für das
Bankgewerbe, für das Zeitungsgewerbe und für andere
Gewerbezweige, in denen die Einhaltung der täglichen
Begrenzung der Mehrarbeit wegen der Eigenart des
Betriebs nicht möglich ist, kann der Reichsarbeits—
minister gestatten, daß die Mehrarbeit, die nach den
vorstehenden Bestimmungen für das ganze Jahr zu—
lässig ist, unter Aufrechterhaltung ihrer Höchstdauer inner—
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