Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

164 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
(8) Eine Verlängerung der sich aus den Absätzen 1 
und 2 ergebenden Arbeitszeiten ist nur durch Vorberei— 
tungs⸗ und Ergänzungsarbeiten nach 812 Abs. 1 Nr. 4, 
bei Arbeitsbereitschaft nach 513 und in außergewöhn— 
lichen Fällen nach 8 15 zulässig. 
(), Werden Arbeitnehmer mit ununterbrochenen 
Arbeiten nur aushilfsweise an einzelnen Tagen beschäftigt, 
so finden die Vorschriften über die ununterbrochene 
Arbeit auf ihre Beschäftigung keine Anwendung. 
(6) Der Reichsarbeitsminister bestimmt nach Anhörung 
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz, inwieweit Ar— 
beiten unter Abs. 1 fallen, und wie Streitigkeiten zu ent— 
scheiden sind. 
Anmerkung: 
F152 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer IV (S. 41). 
816 
ist durch 886 ersetzt. 
Zweiter Unterabschnitt 
Erhöhter Schutz für jugendliche und weibliche 
Arbeitnehmer 
817 
Nachtarbeit 
(1) Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren und Arbeite— 
rinnen über achtzehn Jahren dürfen nicht zwischen acht 
Uhr abends und sechs Uhr morgens beschäftigt werden. 
(2) Die unter Abs.1 fallenden Arbeitnehmer über 
sechzehn Jahren dürfen bei Arbeit in mehreren Schichten 
zwischen fünf Uhr morgens und zehn Uhr abends be—⸗ 
schäftigt werden, wenn zwischen den einzelnen Arbeits— 
schichten des einzelnen Arbeitnehmers eine ununterbrochene
	        
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