164 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(8) Eine Verlängerung der sich aus den Absätzen 1
und 2 ergebenden Arbeitszeiten ist nur durch Vorberei—
tungs⸗ und Ergänzungsarbeiten nach 812 Abs. 1 Nr. 4,
bei Arbeitsbereitschaft nach 513 und in außergewöhn—
lichen Fällen nach 8 15 zulässig.
(), Werden Arbeitnehmer mit ununterbrochenen
Arbeiten nur aushilfsweise an einzelnen Tagen beschäftigt,
so finden die Vorschriften über die ununterbrochene
Arbeit auf ihre Beschäftigung keine Anwendung.
(6) Der Reichsarbeitsminister bestimmt nach Anhörung
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz, inwieweit Ar—
beiten unter Abs. 1 fallen, und wie Streitigkeiten zu ent—
scheiden sind.
Anmerkung:
F152 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer IV (S. 41).
816
ist durch 886 ersetzt.
Zweiter Unterabschnitt
Erhöhter Schutz für jugendliche und weibliche
Arbeitnehmer
817
Nachtarbeit
(1) Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren und Arbeite—
rinnen über achtzehn Jahren dürfen nicht zwischen acht
Uhr abends und sechs Uhr morgens beschäftigt werden.
(2) Die unter Abs.1 fallenden Arbeitnehmer über
sechzehn Jahren dürfen bei Arbeit in mehreren Schichten
zwischen fünf Uhr morgens und zehn Uhr abends be—⸗
schäftigt werden, wenn zwischen den einzelnen Arbeits—
schichten des einzelnen Arbeitnehmers eine ununterbrochene