AI. Verordnung über die Arbeitszeit — —81 13
AI. Verordnung uͤber die Arbeitszeit
Vom 2iydgnder loen eihédetetbin 233)
81
Die Anordnung über Fe Begelnnz der Arbeitszeit
.November
gewerblicher Arbeiter vom eb — Neiche⸗
gesetzbl. S. 1334/1436 — und die Verordnung über die
Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der
Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März
1919 — Reichsgesetzbl. S. 315 — erhalten mit den nach—
stehenden Anderungen und Ergänzungen von neuem
Gesetzeskraft. Jusbesondere darf bei den in Ziffer J der
Anordnung vom 23. November 1918 und in den 8 11ff.
der Verordnung vom 18. März 1919 bezeichneten Arbeit⸗
eee die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, aus—
schließlich der Pausen, die Dauer von acht Stunden nicht
überschreiten. Jedoch kann der an einzelnen Werktagen
für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung eintretende
Ausfall von Arbeitsstunden nach Anhörung der gesetzlichen
Betriebsvertretung durch Mehrarbeit an den übrigen
Werktagen der gleichen oder der solgenden Woche aus⸗
geglichen werden.
Amtliche Begründung:
Die Bestimmungen der Demobilmachungsverordnungen
über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter und der AÄn—
gestellten treten, nachdem sie vorübergehend seit dem
18. November 1923 keine Geltung mehr gehabt haben, wieder
in Kraft, soweit sie nicht durch dien Verordnung geändert
werden. Insbesondere wird der in Ziffer II der Anordnung
1) Das Gesetz zur Abänderung der Arbeitszeitverordnung
vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 109) hat im Artikel III
Abs.2 den Reichsarbeitsminister ermächtigt, die Verordnung
über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 mit den sich
durch das Gesetz vom 14. April 1927 ergebenden Anderungen
in ihrer neuen Fassung zu veröffentlichen.