Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AI. Verordnung über die Arbeitszeit — —81 13 
AI. Verordnung uͤber die Arbeitszeit 
Vom 2iydgnder loen eihédetetbin 233) 
81 
Die Anordnung über Fe Begelnnz der Arbeitszeit 
.November 
gewerblicher Arbeiter vom eb — Neiche⸗ 
gesetzbl. S. 1334/1436 — und die Verordnung über die 
Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der 
Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 
1919 — Reichsgesetzbl. S. 315 — erhalten mit den nach— 
stehenden Anderungen und Ergänzungen von neuem 
Gesetzeskraft. Jusbesondere darf bei den in Ziffer J der 
Anordnung vom 23. November 1918 und in den 8 11ff. 
der Verordnung vom 18. März 1919 bezeichneten Arbeit⸗ 
eee die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, aus— 
schließlich der Pausen, die Dauer von acht Stunden nicht 
überschreiten. Jedoch kann der an einzelnen Werktagen 
für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung eintretende 
Ausfall von Arbeitsstunden nach Anhörung der gesetzlichen 
Betriebsvertretung durch Mehrarbeit an den übrigen 
Werktagen der gleichen oder der solgenden Woche aus⸗ 
geglichen werden. 
Amtliche Begründung: 
Die Bestimmungen der Demobilmachungsverordnungen 
über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter und der AÄn— 
gestellten treten, nachdem sie vorübergehend seit dem 
18. November 1923 keine Geltung mehr gehabt haben, wieder 
in Kraft, soweit sie nicht durch dien Verordnung geändert 
werden. Insbesondere wird der in Ziffer II der Anordnung 
1) Das Gesetz zur Abänderung der Arbeitszeitverordnung 
vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 109) hat im Artikel III 
Abs.2 den Reichsarbeitsminister ermächtigt, die Verordnung 
über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 mit den sich 
durch das Gesetz vom 14. April 1927 ergebenden Anderungen 
in ihrer neuen Fassung zu veröffentlichen.
	        
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