168 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Gärtnereien, im Verkehrsgewerbe, im Gast- und Schank⸗
wirtschaftsgewerbe und in Betrieben, deren Hauptzweck
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere
Schaustellungen oder Darbietungen für die Allgemeinheit
bilden. Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz bestimmen, wie—
weit einzelne Arten von Betrieben unter diese Ausnahme
fallen, und wieweit offene Verkaufsstellen, die den
Zwecken der angeführten Gewerbe dienen, diesen zuzu—
rechnen sind. Er kann mit Zustimmung des Reichsrats
einzelne Vorschriften der 8817 bis 19 auf die Beschäf—
tigung in den im Satz 1 genannten Gewerben und Be—
trieben für anwendbar erklären oder andere Schutz—
vorschriften entsprechender Art erlassen. Bei den dem
allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen sind die
Bestimmungen im Benehmen mit dem Reichsverkehrs—⸗
minister zu erlassen.
Anmerkung:
g20 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. A1),
GO. 8 1882 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139d (S. 84), 8 184
Abs. 1 Nr. 4 (S. 90).
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Höchstgrenze der Arbeitszeitverlängerung
(1) Arbeitszeitverlängerungen auf Grund der 8810
bis 152 dürfen für männliche Arbeitnehmer unter achtzehn
Jahren und für weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht
dadurch der Schichtwechsel für männliche Arbeitnehmer
über sechzehn Jahren nach 5152 Abs.2 und 817 Abs.3
ermöglicht werden soll, weder einzeln noch zusammen
zu einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden
führen.
(2) Die Wochenarbeitszeit einschließlich einer nach dem
vierten Abschnitt zulässigen Sonntagsarbeit darf für
männliche Arbeitnehmer zwischen sechzehn und achtzehn
Jahren und weibliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahren
höchstens achtundfünfzig Stunden betragen. Die Vor⸗