Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

168 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
Gärtnereien, im Verkehrsgewerbe, im Gast- und Schank⸗ 
wirtschaftsgewerbe und in Betrieben, deren Hauptzweck 
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere 
Schaustellungen oder Darbietungen für die Allgemeinheit 
bilden. Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung 
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz bestimmen, wie— 
weit einzelne Arten von Betrieben unter diese Ausnahme 
fallen, und wieweit offene Verkaufsstellen, die den 
Zwecken der angeführten Gewerbe dienen, diesen zuzu— 
rechnen sind. Er kann mit Zustimmung des Reichsrats 
einzelne Vorschriften der 8817 bis 19 auf die Beschäf— 
tigung in den im Satz 1 genannten Gewerben und Be— 
trieben für anwendbar erklären oder andere Schutz— 
vorschriften entsprechender Art erlassen. Bei den dem 
allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen sind die 
Bestimmungen im Benehmen mit dem Reichsverkehrs—⸗ 
minister zu erlassen. 
Anmerkung: 
g20 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer V (S. A1), 
GO. 8 1882 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139d (S. 84), 8 184 
Abs. 1 Nr. 4 (S. 90). 
21 
Höchstgrenze der Arbeitszeitverlängerung 
(1) Arbeitszeitverlängerungen auf Grund der 8810 
bis 152 dürfen für männliche Arbeitnehmer unter achtzehn 
Jahren und für weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht 
dadurch der Schichtwechsel für männliche Arbeitnehmer 
über sechzehn Jahren nach 5152 Abs.2 und 817 Abs.3 
ermöglicht werden soll, weder einzeln noch zusammen 
zu einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden 
führen. 
(2) Die Wochenarbeitszeit einschließlich einer nach dem 
vierten Abschnitt zulässigen Sonntagsarbeit darf für 
männliche Arbeitnehmer zwischen sechzehn und achtzehn 
Jahren und weibliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahren 
höchstens achtundfünfzig Stunden betragen. Die Vor⸗
	        
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