204
Die Einstellung und Entlassung der Arbeiter.
§ 15.
Wer im Akkordverhältnis gestanden hat, tritt ohne ausdrückliche Erklärung
seines Meisters nicht in Stundenlohnverhältnis.
§ 16.
An den Lohntagen werden nur die Markbeträge ausgezahlt; die Pfennigbeträge
dagegen dem nächsten Verdienst hinzugerechnet.
§ 17.
Vom Lohn werden in Abzug gebracht: die gesetzlichen Versicherungsbeiträge,
Auslagen für Werkzeuge und Lebensmittel, Schadenersatzleistungen und Strafgelder.
§ 18.
Einwendungen gegen die Lohnberechnung sind spätestens am Tage nach deren
Mitteilung mittags 12 Uhr bei dem betreffenden Lohnbeamten zu erheben, wenn sie
noch bei der nächsten Lohnzahlung berücksichtigt werden sollen.
Von der Richtigkeit des ihm übergebenen Geldbetrages hat sich jeder bei Emp
fang zu überzeugen. Spätere Beanstandungen eines Fehlbetrages werden nicht mehr
berücksichtigt.
§ 19.
Abgegangene Arbeiter haben die Auszahlung ihres Lohnes erst bei dem nächsten
Lohnzahlungstermin zu beanspruchen und zwar nur an der Fabrikkasse.
Sie haben erst Anspruch auf Auszahlung des verdienten Akkordlohnes, wenn
die ordnungsmäßige Revision ergeben hat, daß die Akkordarbeit abgeliefert und
fehlerfrei ist.
5. Verhalten bei Ausführung der Arbeit.
§ 20.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, seinen Vorgesetzten in bezug auf die Arbeit und
alle Einrichtungen der Fabrik Gehorsam zu leisten, und die ihm zugewiesenen Arbeiten
und Aufträge gewissenhaft auszuführen.
§ 21.
Erkennbare Fehler, die sich im Material oder in der vorherigen
Bearbeitung zeigen sollten, hat der Arbeiter dem Meister anzuzeigen,
ehe er an dem betreffenden Stück fortarbeitet. Wer dies unterläßt, hat
keinen Anspruch auf Lohn für seine Arbeit an dem fehlerhaften Stück.
Wer ein ihm anvertrautes Stück verdirbt, auch anders als ihm
angegeben oder sonst fehlerhaft bearbeitet, erhält dafür keinen Lohn
und hat außerdem den Wert des Stückes zu ersetzen. Auf die imbrauchbar
gewordenen Stücke hat der Arbeiter keinen Anspruch.
Wer Stücke, die er selbst als Ausschuß erkennt, oder die von der Kundschaft
oder von unseren eigenen Werkstätten als Ausschuß bezeichnet sind, zerstört, beiseite
schafft oder unkenntlich macht oder veranlaßt, daß dies geschieht, verzichtet auf den
Nachweis, daß er für den Ausschuß verantwortlich ist.
§ 22.
Der Arbeiter erhält Lohn nur für Arbeiten, welche dem Meister abgeliefert und
von ihm oder dem Revisor als richtig abgenommen sind.
§ 23.
Materialien und Werkzeuge dürfen, auch wenn sie den Arbeitern gehören, ohne
Erlaubnisschein nicht aus der Fabrik entfernt werden.
Jeder Arbeiter kann beim Eintritt in die Fabrik oder beim Verlassen derselben
angehalten werden, um sich wegen etwa unrechtmäßig mit sich geführter Gegenstände
auszuweisen.