Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

178 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
827 
Verbot der Beschäftigung 
(1) An Sonn-⸗ und Festtagen dürfen Arbeitnehmer 
nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, 
soweit sie in diesem Abschnitt ausdrücklich vorgesehen sind. 
(2) Die Ruhezeit dauert vierundzwanzig Stunden und 
rechnet von Mitternacht zu Mitternacht. In Betrieben 
mit durchgehender Arbeitszeit an den Werktagen kann die 
Ruhezeit, jedoch nur einheitlich für den Betrieb oder 
einzelne Betriebsabteilungen, bis zu sechs Stunden 
früher oder später beginnen. Bei zwei aufeinander— 
folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des 
Oster⸗, Pfingst- und Weihnachtsfestes, darf in diesen 
Betrieben die Beschäftigung nach sechsunddreißig Stun— 
den, jedoch frühestens um sechs Uhr abends des zweiten 
Tages wieder aufgenommen werden. 
(8) Festtage im Sinne des Abs. 1 sind der Neujahrs— 
tag, der zweite Ostertag, der Himmelfahrtstag, der 
zweite Pfingsttag, der erste und zweite Weihnachts— 
v8 sowie andere durch Reichs⸗ oder Landesrecht bestimmte 
age. 
Anmerkung: 
827 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 88 (S. 45), 
GO. g 1052 (S. 65), 8 105b Abs. 1, 2, 4 (S. 65), 8 105 
Abs. 2 (S. 70), 
Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in 
Apotheken vom 5. Februar 1919 (S. 135). 
828 
Ausnahmen kraft Gesetzes 
— 
gilt das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Fest— 
lagen nicht. Leistet ein Arbeilnehmer nur aushilfsweise 
ununterbrochene Arbeit (F 162 Abs. 4), so darf er mit 
dieser Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen im gleichen Ausmaß
	        
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