178 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
827
Verbot der Beschäftigung
(1) An Sonn-⸗ und Festtagen dürfen Arbeitnehmer
nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur zulässig,
soweit sie in diesem Abschnitt ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Die Ruhezeit dauert vierundzwanzig Stunden und
rechnet von Mitternacht zu Mitternacht. In Betrieben
mit durchgehender Arbeitszeit an den Werktagen kann die
Ruhezeit, jedoch nur einheitlich für den Betrieb oder
einzelne Betriebsabteilungen, bis zu sechs Stunden
früher oder später beginnen. Bei zwei aufeinander—
folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des
Oster⸗, Pfingst- und Weihnachtsfestes, darf in diesen
Betrieben die Beschäftigung nach sechsunddreißig Stun—
den, jedoch frühestens um sechs Uhr abends des zweiten
Tages wieder aufgenommen werden.
(8) Festtage im Sinne des Abs. 1 sind der Neujahrs—
tag, der zweite Ostertag, der Himmelfahrtstag, der
zweite Pfingsttag, der erste und zweite Weihnachts—
v8 sowie andere durch Reichs⸗ oder Landesrecht bestimmte
age.
Anmerkung:
827 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
GO. g 1052 (S. 65), 8 105b Abs. 1, 2, 4 (S. 65), 8 105
Abs. 2 (S. 70),
Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in
Apotheken vom 5. Februar 1919 (S. 135).
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Ausnahmen kraft Gesetzes
—
gilt das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Fest—
lagen nicht. Leistet ein Arbeilnehmer nur aushilfsweise
ununterbrochene Arbeit (F 162 Abs. 4), so darf er mit
dieser Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen im gleichen Ausmaß