dings zu bemerken, daß diese Gesetzesstelle den „angemessenen Nutzen“
aus der Erfindung schützt, also die materielle Seite berücksichtigt, sich
sedoch auf die moralische Seite, auf das abstrakte Urheberrecht, auf
die „Erfinderehre“ nicht bezieht! Der Erfinderlohn, der finanzielle
Erfolg aus der Erfindung wird hier also geschützt, mit der moralischen
Seite sieht es nicht so günstig aus! Immerhin ist das öechoslovakische
Recht für den Angestellten viel günstiger als das Recht vieler anderer
Staaten. Das früher zitierte Sammelwerk, welches auf Seite 258
auch das „Patentwesen im Auslande“ kurz schildert, sagt daher:
„Das Sechoslovakische Patentgesetz stellt sich bezüglich der sogenannten
Angestellten-Erfindung auf einen anderen Standpunkt, als eine Reihe
anderer Nachbarstaaten. Der Angestellte darf also, falls kein gegen—
teiliger Vertrag vorliegt, auch jene Erfindungen für sich zum Patente
anmelden, die aus dem Betriebe, in dem er beschäftigt ist, hervorge—
gangen sind.“ (Seite 238.) Nach Absatz IX. der Einführungsbestim—
mungen zur Gewerbeordnung findet diese auf die Ausübung einer
batentierten Erfindung keine Anwendung, der Patentinhaber braucht
also zur gewerbsmäßigen Ausnützung der Erfindung keinen Gewerbe—
schein und keine gewerbliche Konzession. Bezüglich der weiteren Ein—
zelnheiten muß auf das Patentgesetz beziehungsweise auf die Aus—
führungen im zitierten Sammelwerke verwiesen werden.
Für den Ort, wo der Arbeitnehmer die Arbeit zu leisten hat,
wird eutscheidend sein die Arbeitsstätte des Arbeitgebers, wenn nach
der Art der Arbeit diese für die Leistung in Betracht kommt. Der
Jeitraum, innerhalb dessen die Arbeit zu leisten ist, die Dauer der
Arbeit (mit Pausen usw.) wird im Arbeitsvertrage festgesetzt. Das
Gesetz seßzt jedoch aus öffentlichen Rücksichten der Vertragsfreiheit ge—
wisse Schranken, so besonders im Arbeitszeitgesetze vom 19. Dezember
1818, Sig. Nr. 91, von diesem wird ausführlicher gesprochen werden.
Die erwahnten gesetzlichen Bestimmungen sind zwingendes Recht und
bedingen Verpfuͤchtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Staate.
In den arbeitsorbnungspflichtigen Betrieben (5 884 G.—O.) ist die
Regelung der Arbeitszeit in der Arbeitsordnung aufzunehmen; in
den nicht arbeitsordnungspflichtigen Betrieben soll diese Regelung in
kiarer Weise im Arbeitsvbertrage erfolgen. Der Arbeitnehmer hat bei
Abgang einer anderen vertragsmäßigen Bestimmung Arbeit nur
innerhalh der vertraglichen Arbeitszeit zu leisten, nicht darüber
hinaus. Uber die Leistung von Überstunden werden, besondere Verein—
harungen erforderlich sein, welche übrigens den gesetzlichen Beschrän—
kungen unterliegen. (3 6 des Achtstundentagesgesetzes.)
Uber den Schadenersatz schreibt der 8 1162 à des a. b. G.
war vor, daß der Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer ohne wich—
tigen Grund vorzeitig austritt, entweder dessen Wiedereintritt zur
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