IV. Sonntaasruhe — g8 34 u. z5 —187
834
Gewerbetätigkeit außerhalb fester
Betriebsstätten
Die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen im
Sinne des 8 55 Abs. 1 Nummern J bis 3 der Gewerbe—
ordnung und die Gewerbetätigkeit im Sinne des 8 42b
der Gewerbeordnung sind, auch soweit dabei keine Arbeit—
nehmer beschäftigt werden, an Sonn- und Festtagen un⸗
zulässig. Ausnahmen kann die Landesbehörde zulassen.
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats Bestimmungen über die Voraussetzungen und
den Umfang der Ausnahmen erlassen.
Anmerkung:
8 34 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 8 8 G. 45),
608 354 (S. 64).
g35
Beschäftigungsverbot für Jugendliche
(1) Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren dürfen an
Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung in den unter 8 28
Abs.2 Nr. 1 fallenden Gewerben und Betrieben, in
offenen Verkaufsstellen im Falle des 5 31 Abs. 1Nr. 3
sowie im Marktverkehr im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung, soweit dafür die Beschäftigung von
Arbeitnehmern allgemein zugelassen und die Beschäftigung
jugendlicher Arbeitnehmer nach den Vorschriften des
dritten Abschnitts gestattet ist.
(3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats für einzelne Gewerbe die Beschäftigung
von Arbeitnehmern unter sechzehn Jahren mit ununter—⸗
brochenen Arbeiten zulassen.
Anmerkung:
F35 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
GO. 8136 Abs. 4 (S. 76), 81392 Abs. 1 Nr. 2 (S. 81).