Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

IV. Sonntaasruhe — g8 34 u. z5 —187 
834 
Gewerbetätigkeit außerhalb fester 
Betriebsstätten 
Die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen im 
Sinne des 8 55 Abs. 1 Nummern J bis 3 der Gewerbe— 
ordnung und die Gewerbetätigkeit im Sinne des 8 42b 
der Gewerbeordnung sind, auch soweit dabei keine Arbeit— 
nehmer beschäftigt werden, an Sonn- und Festtagen un⸗ 
zulässig. Ausnahmen kann die Landesbehörde zulassen. 
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des 
Reichsrats Bestimmungen über die Voraussetzungen und 
den Umfang der Ausnahmen erlassen. 
Anmerkung: 
8 34 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 8 8 G. 45), 
608 354 (S. 64). 
g35 
Beschäftigungsverbot für Jugendliche 
(1) Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren dürfen an 
Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden. 
(2) Zulässig ist die Beschäftigung in den unter 8 28 
Abs.2 Nr. 1 fallenden Gewerben und Betrieben, in 
offenen Verkaufsstellen im Falle des 5 31 Abs. 1Nr. 3 
sowie im Marktverkehr im Sinne des Titels IV der 
Gewerbeordnung, soweit dafür die Beschäftigung von 
Arbeitnehmern allgemein zugelassen und die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeitnehmer nach den Vorschriften des 
dritten Abschnitts gestattet ist. 
(3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung 
des Reichsrats für einzelne Gewerbe die Beschäftigung 
von Arbeitnehmern unter sechzehn Jahren mit ununter—⸗ 
brochenen Arbeiten zulassen. 
Anmerkung: 
F35 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 88 (S. 45), 
GO. 8136 Abs. 4 (S. 76), 81392 Abs. 1 Nr. 2 (S. 81).
	        
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