Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

V. Ladenschluß — *44. — VI. Arbeitsaufsicht — g 45 u. 46 195 
Die UÜberwachung erstreckt sich auch auf die Durchführung 
der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsordnung. 
Andere Aufgaben dürfen den Arbeitsaufsichtsämtern 
übertragen werden, wenn sie mit der Arbeitsaufsicht im 
Zusammenhange stehen und ihre Ausübung nicht be— 
einträchtigen. Zur einheitlichen Handhabung der Arbeits— 
aufsicht kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung 
des Reichsrats Richtlinien über die Tätigkeit der Arbeits— 
aufsichtsämter aufstellen. 
(2) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Ar— 
beitsaufsichtsämter gelten auch für die Oberarbeitsauf— 
sichtsämter. 
(3) Die Polizeibehörden haben die Arbeitsaufsichts— 
ämter nach näherer Bestimmung der obersten Landes— 
behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des 
Reichsrats bestimmen, daß die Arbeitsaufsichtsämter 
bei der Uberwachung des Schutzes der jugendlichen und 
weiblichen Arbeitnehmer durch andere Stellen zu unter— 
stützen sind; macht er hiervon keinen Gebrauch, so hat die 
oberste Landesbehörde diese Befugnis. 
Anmerkung: 
F45 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer Ix19 
AngV. 88 16, 20 , 
Go. 139b Abs. 1 Satz 1 (S. 83). 
46 
Errichtung und Besetzung der Arbeitsaufsichts— 
ämter 
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter werden durch die oberste 
Landesbehörde errichtet. Diese kann sie auch für be— 
stimmte Gewerbezweige errichten. 
(2) Die Leitung eines Arbeitsaufsichtsamts darf nur 
Beamten übertragen werden, die neben den sonst er—
	        
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