V. Ladenschluß — *44. — VI. Arbeitsaufsicht — g 45 u. 46 195
Die UÜberwachung erstreckt sich auch auf die Durchführung
der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsordnung.
Andere Aufgaben dürfen den Arbeitsaufsichtsämtern
übertragen werden, wenn sie mit der Arbeitsaufsicht im
Zusammenhange stehen und ihre Ausübung nicht be—
einträchtigen. Zur einheitlichen Handhabung der Arbeits—
aufsicht kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung
des Reichsrats Richtlinien über die Tätigkeit der Arbeits—
aufsichtsämter aufstellen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Ar—
beitsaufsichtsämter gelten auch für die Oberarbeitsauf—
sichtsämter.
(3) Die Polizeibehörden haben die Arbeitsaufsichts—
ämter nach näherer Bestimmung der obersten Landes—
behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats bestimmen, daß die Arbeitsaufsichtsämter
bei der Uberwachung des Schutzes der jugendlichen und
weiblichen Arbeitnehmer durch andere Stellen zu unter—
stützen sind; macht er hiervon keinen Gebrauch, so hat die
oberste Landesbehörde diese Befugnis.
Anmerkung:
F45 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer Ix19
AngV. 88 16, 20 ,
Go. 139b Abs. 1 Satz 1 (S. 83).
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Errichtung und Besetzung der Arbeitsaufsichts—
ämter
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter werden durch die oberste
Landesbehörde errichtet. Diese kann sie auch für be—
stimmte Gewerbezweige errichten.
(2) Die Leitung eines Arbeitsaufsichtsamts darf nur
Beamten übertragen werden, die neben den sonst er—