Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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16 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
eine Überschreitung des Achtstundentages, die dadurch veranlaßt 
ist, daß der an einzelnen Werktagen eintretende Äusfall von 
Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an anderen, Tagen der 
gleichen oder der folgenden Woche ausgeglichen wird. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Die Anwendung des 8 3 ist nur für den ganzen Betrieb 
oder für eine ganze Betriebsabteilung zulässig; will der 
Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer länger arbeiten lassen, so 
kann er sich nicht auf den 8 3 berufen. Die zulässige Ober⸗ 
grenze ergibt sich aus 89 der Verordnung. Auf die Schutz⸗ 
bedürftigkeit der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer ist 
bei Anwendung des 8 3 besondere Rücksicht zu nehmen. 
Der Arbeitgeber hat über die nach 8 3 in Anspruch ge⸗— 
nommenen Mehrarbeitstage ein Verzeichnis zu führen, in das 
die Zahl der an den einzelnen Mehrarbeitstagen beschäftigten 
Arbeitnehmer, unter besonderer Angabe der Zahl der weib— 
lichen und jugendlichen, und die Dauer ihrer Beschäftigung 
einzutragen sind. Das Verzeichnis ist den Aufsichtsbeamten 
auf Verlangen vorzulegen. 
Der 83 entspricht dem nunmehr aufgehobenen 8 5 der 
Verordnung vom 18. März 1918. Nach 88 Abs. 3 dieser Ver⸗ 
ordnung, der durch die Aufhebung der, in ihm angeführten 
88 5 und7 andehez geworden ist, war die nach 88 
Abs. 1 und 2 zulässige Sonntagsarbeit auf die zwäangzig nach 
Z 83 zulässigen Mehrarbeitstage nicht anzurechnen. Das gleiche 
hat aaen auch für die dreißig Mehrarbeitstage des 83 
zu gelten; für den dem 8 7 der Verordnung vom 18. März 1919 
entsprechenden 8 5 der Arbeitszeitordnung kommt eine An—⸗ 
rechnung ohnedies nicht in Frage, da die larifliche Festsetzung 
85 Höchstzahl von Mehrarbeitstagen nicht mehr ge— 
unden ist. 
Anmerkung: 
8 3 soll ersetzt werden durch 8 14 Abs. 1 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
84 
Die für den Gesamtbetrieb zulässige Dauer der 
Arbeitszeit kann p Anhörung der —E Betriebs⸗ 
vertreiung für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer 
um höchstens eine Stunde, für männliche Arbeitnehmer 
über sechzehn Jahre um höchstens zwei Stunden täglich 
in folgenden Faͤllen überschritten werden: 
1. bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen, 
zur Reinigung und Instandhaltung, durch die der
	        
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