198 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
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Tätigkeitsberichte
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter haben über ihre Tätig—
keit auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes Jahresberichte
zu erstatten. Die oberste Landesbehörde übermittelt sie
dem Reichsarbeitsminister, der sie dem Reichsrat und dem
Reichstag zur Kenntnis vorlegt. An Stelle von Einzel⸗
berichten kann die oberste Landesbehörde im Einver—
nehmen mit dem Reichsarbeitsminister zusammen—
fassende Berichte vorlegen. Der Reichsarbeitsminister
kann besondere UÜbersichten über die von den Arbeits—
aufsichtsämtern auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes zu⸗
gelassenen Ausnahmen auch für kürzere Zeiträume ver—
langen.
(2) Der Reichsarbeitsminister kann im Benehmen mit
den obersten Landesbehörden einheitliche Grundsätze für
die Erstattung der Jahresberichte und Ubersichten auf⸗
stellen und die Behandlung einzelner Fragen in den
Jahresberichten vorschreiben.
Anmerkung:
§49 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8139b Abs. 3 (S. 83.
g 50
Besondere Arbeitsaufsicht
(1) Die Arbeitsaufsicht über die Verwaltungen des
Reichs steht der obersten Reichsbehörde oder den von ihr
bestimmten Stellen, die Arbeitsaufsicht über die Ver—
waltungen der Länder den Landesbehörden zu. Die
Arbeitsaufsicht über sonstige Verwaltungen des öffent—
lichen Rechtes kann, soweit die Dienstaufsicht dem Reiche
zusteht, die oberste Reichsbehörde, soweit die Dienstauf—⸗
sicht dem Lande zusteht, die oberste Landesbehörde der
Dienstaufsichtsstelle übertragen.
(2) Die Arbeitsaufsicht über die Betriebe des Reichs
steht der obersten Reichsbehörde, die über die Betriebe der