Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

200 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
arbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats Be— 
stimmungen über das Zusammenwirken der Arbeits— 
aufsichtsämter und der Träger der reichsgesetzlichen 
Unfallversicherung auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes 
erlassen. 
(2) Die Arbeitsaufsichtsämter haben den Anregungen 
der gesetzlichen Betriebsvertretungen auf Grund des 866 
Nr. 8 und des 878 Nr. b des Betriebsrätegesetzes nach— 
zugehen und mit ihnen in geeigneten Fällen, besonders 
bei Betriebsbesichtigungen und, bevor für einzelne Be— 
triebe Ausnahmen von erheblicher Bedeutung bewilligt 
werden, in Verbindung zu treten. Die zur Ausübung 
der Arbeitsaufsicht bestellten Personen sind berechtigt, die 
Beteiligung eines Vertreters der Betriebsvertretung bei 
Besichtigungen zu verlangen. Sie können die Einberufung 
der Betriebsvertretung durch den Vorsitzenden verlangen 
und mit ihr allein verhandeln. Auch den Beschwerden 
und Anregungen von seiten der wirtschaftlichen Ver— 
einigungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die 
Arbeitsaufsichtsämter innerhalb ihrer Zuständigkeit nach⸗ 
zugehen. 
Anmerkung: 
851 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer IX (S. 42), 
AngðV. 88 16, 17 (S. 48), 
g8 872, 886 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung 
des Gesetzes vom 14. Juli 1925 (Reichsgesehbl. J S. 97). 
8 52 
Befugnisse des Reichsarbeitsministers und der 
obersten Landesbehörden 
(1) Der Reichsarbeitsminister ist befugt, zur Erfüllung 
seiner Aufgaben auf dem Gebiete des Arbeilsschutzes Be— 
triebe zu besichtigen oder durch Beauftragte befichtigen 
zu lassen. Die gleiche Befugnis steht, außer bei den Be— 
krieben der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft, den obersten 
Landesbehörden zu. Bei Besichtigungen durch den
	        
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