Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

VII. Durchführung des Gesetzes — 8 60 207 
(3) Bestimmungen, die auf Grund der g8 1050, 1058, 1056, 
— 
bleiben soweit in Kraft, als Bestimmungen gleichen 
Inhalts auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes zulässig sind. 
(4O. Soweit in reichs- oder landesrechtlichen Be— 
stimmungen auf Vorschriften Bezug genommen wird, 
die durch Abs. 1 aufgehoben sind, treten an die Stelle 
der aufgehobenen Vorschriften die entsprechenden Vor— 
schriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der auf Grund 
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. 
(5) Der Reichsarbeitsminister und der Reichswirt⸗ 
schaftsminister sind ermächtigt, mit Zustimmung des 
Reichsrats die Gewerbeordnung unter Vornahme der 
Fassungsänderungen, die sich aus dem Arbeitsschutz- 
gesetz, aus der Reichsverfassung oder aus anderen Reichs⸗ 
geseßen ergeben, unter fortlaufender Bezeichnung der 
Paragraphen als Reichsgewerbeordnung im Reichs— 
gesetzblatt bekanntzumachen. Dabei können überholte 
——— weggelassen und Umstellungen vorgenommen 
werden. 
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Einwirkung auf laufende Tarifverträge 
Bestimmungen von Tarifverträgen, die vor dem In⸗ 
krafttreten des Arbeitsschutzgesetzes abgeschlossen sind und 
eine nach diesem Gesetze nicht mehr zulässige Arbeitszeit 
vorsehen, bleiben nach dem Inkrafttreten noch bis zu 
dem vereinbarten Ablauf oder bis zu dem Zeitpunkt, zu 
dem erstmalig die Kündigung zulässig wäre, längstens 
jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkraft— 
treten, in Geltung.
	        
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