VII. Durchführung des Gesetzes — 8 60 207
(3) Bestimmungen, die auf Grund der g8 1050, 1058, 1056,
—
bleiben soweit in Kraft, als Bestimmungen gleichen
Inhalts auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes zulässig sind.
(4O. Soweit in reichs- oder landesrechtlichen Be—
stimmungen auf Vorschriften Bezug genommen wird,
die durch Abs. 1 aufgehoben sind, treten an die Stelle
der aufgehobenen Vorschriften die entsprechenden Vor—
schriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(5) Der Reichsarbeitsminister und der Reichswirt⸗
schaftsminister sind ermächtigt, mit Zustimmung des
Reichsrats die Gewerbeordnung unter Vornahme der
Fassungsänderungen, die sich aus dem Arbeitsschutz-
gesetz, aus der Reichsverfassung oder aus anderen Reichs⸗
geseßen ergeben, unter fortlaufender Bezeichnung der
Paragraphen als Reichsgewerbeordnung im Reichs—
gesetzblatt bekanntzumachen. Dabei können überholte
——— weggelassen und Umstellungen vorgenommen
werden.
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Einwirkung auf laufende Tarifverträge
Bestimmungen von Tarifverträgen, die vor dem In⸗
krafttreten des Arbeitsschutzgesetzes abgeschlossen sind und
eine nach diesem Gesetze nicht mehr zulässige Arbeitszeit
vorsehen, bleiben nach dem Inkrafttreten noch bis zu
dem vereinbarten Ablauf oder bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem erstmalig die Kündigung zulässig wäre, längstens
jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkraft—
treten, in Geltung.