Higte, Geburtenrüdgang und Soziakrejorm
auf diejem Gebiete die unlautere Konkurrenz und wirtichaftliche Xusbeun-
tung ein dankbares Feld. Mit Recht ift deshalb feitensS einiger Armee-
forp8 nichtapprobierten Ärzten die Behandlung geichlechtöfranter Berlonen
and entfpredhende Anzeige in Sffentliden Blättern ujtwv. verboten. Mehr
fach it auch die (außereheliche) wijfentlidhe Anftedung unter Strafe ge:
tellt. Dieje Maßnahınen find durchaus berechtigt und follten in unfjere
Strafgefebgebung übernommen werden. Bedenklich dagegen erfdheint e& un&,
jen Gejdhlechtstranfen und Ärzten die Pflicht aufzulegen, von der Ertran-
tung der Polizei An zeige zu machen. Zunächit ft es eine Ungerechtig-
feit und Härte, denzenigen, der fih feiner [Hweren fittliden Vertehlung
bewußt ijt und aus fiH {Hon alles tut, was zur Verhütung der Folgen
Air andere erforderlich it, eine Selbitanzeige bei Organen aufzulegen,
von deren VerichwiegenhHeit er durchaus uicht überzeugt ft. Polizetorgane,
Krankenkalfenbeamte und -vorftandsmitglieder und Srilidhe Beratungs-
4eflen Hir Geiclechtakranke (außer dem Arzt) geben nicht die Garantie
itrengfter Diskretion, wie fie hier verlangt werden nıuf. Über felbit wenn
der beite Wille beiteht: wer kann die Gewähr für die Bücher und Akten
übernehmen, daß fie nicht bloß in der Gegenwart, jondern auch für alle
Zuhuft vor indiskreten Augen bewahrt bleiben? Und welde Summe
von herzlofer und boshafter Beurteilung, von Klatidh, Verdächtigungen
und Berfeindungen bis in die Familie des Betroffenen kann daraus eut-
itehen! Die RKückficht auf perjönlidhe Ehre, das Anfehen und den Frieden
der Familie und auch das fittliHe Empfinden unferer Volksgemeinfchatt,
die noch auf dem Boden der Hriftliden Lebenzanuffajlung ftebht, verbieten
28 in gleicher Weife, ‚eine foldhe Berpflichtung auszujprechen. ber auch
ın hygienifder Beziehung würde fie die Gefahr herbeiführen, daß gerade
aiejenigen, die ich noch ein gefundes fittliches Empfinden bewahrt Haben,
zu Rurpfuldern oder nur zu folchen Arzten ihre Zuflucht nehmen würden,
die fich an jolde Vorfchriften nicht binden, aber um fo höhere Bezahluma
verlangen. Mit guten Gründen haben fid deshalb auch alle ärztlichen
Organijationen gegen eine jolde Anzeigepflidht auzgejprochen. Anderfeits
yuß e8 den Ärzten und Behörden erlaubt fein, foweit es das allgemeine
Yutereffe erfordert, den zujländigen Stellen Anzeige zu erttatten.
Die Invalidenanftalten drängen auf Anzeige der Sefcdhlechtsfranfen, um ihre
dauernde Überwachung zu fidhern. Das Ziel ijt gewiß zu billigen. Bei der örtlichen
Entfernung der Gefchlechtskranken von dem Sige der Anftalt, an der die Namen geführt
merbden, ift die Gefahr der Indiskretion aud) gewiß geringer. Aber auch hier ift größte
Vorficht geboten. Jedenfalls jollte jeder auf Verlangen [o lange von einer perfönlidhen
Kontrolle und von verdachterregenden Zufchriften verfhont werben, als er {ich
unter die Obhut eines Arztes jtellt und diejes der Anftalt glaubhaft macht. Nud) durch
Benugung von fittiven Mamen könnte mehr Für Diskretion geforat werden
Die groben Hoffnungen, die fi an die Chrlihidhe Salvar fan -Behandlung
infnften. haben fich nicht erfünt. 6 teht heute feit, daR Salparfan meher die Sauphilis
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