E I. Washingtoner Übereinkommen 213
b) Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Verein—
barung zwischen Arbeitgeber- und Arbeiterver
bänden (oder, in Ermangelung solcher Verbände,
zwischen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter)
die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der
Woche weniger als acht Stunden, so kann durch
Verfügung der zuständigen Behörde oder durch
Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden
oder Vertretern der Beteiligten eine UÜberschrei—
tung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen
Tagen der Woche gestattet werden. Diese UÜber—
schreitung darf indessen nie mehr als eine Stunde
täglich betragen.
Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen
Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen
Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich
verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der
Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf cinen
Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht
Stunden täglich und achtundvierzig Stunden
wöchentlich nicht übersteigen.
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ArtikelZ3
Die in Artikel2 festgesetzte Arbeitszeit kann über—
schritten werden, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis
eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den
Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen
sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur so—
weit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des
regelmäßigen Betriebs zu verhüten.
Arftikel 41
Die in Artikel2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei
Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen
Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Be—
dingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durch—
schnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht