Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

E I. Washingtoner Übereinkommen 213 
b) Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Verein— 
barung zwischen Arbeitgeber- und Arbeiterver 
bänden (oder, in Ermangelung solcher Verbände, 
zwischen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter) 
die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der 
Woche weniger als acht Stunden, so kann durch 
Verfügung der zuständigen Behörde oder durch 
Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden 
oder Vertretern der Beteiligten eine UÜberschrei— 
tung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen 
Tagen der Woche gestattet werden. Diese UÜber— 
schreitung darf indessen nie mehr als eine Stunde 
täglich betragen. 
Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen 
Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen 
Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich 
verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der 
Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf cinen 
Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht 
Stunden täglich und achtundvierzig Stunden 
wöchentlich nicht übersteigen. 
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ArtikelZ3 
Die in Artikel2 festgesetzte Arbeitszeit kann über— 
schritten werden, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis 
eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den 
Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen 
sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur so— 
weit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des 
regelmäßigen Betriebs zu verhüten. 
Arftikel 41 
Die in Artikel2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei 
Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen 
Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Be— 
dingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durch— 
schnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht
	        
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