Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

214 BI. Washingtoner übereinkommen

übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch
der Arbeiter auf die freie Zeit, die ihnen etwa nach
den Landesgesetzen als Ersatz für den wöchentlichen
Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt.

Artikels

Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über
die Arbeitszeit ausnahmsweise als nicht anwendbar,
aber nur in diesem Falle, kann durch Vereinbarungen
zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die täg—
liche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen
längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplanes geregelt
werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regie—
rung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verord—
nungen gegeben wird.
Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die
Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter
keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich
übersteigen.

Artikels
Die Behörden können durch Verordnungen für
einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:
Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder
Ergänzungsarbeiten, die notwendigerweise außer—
halb der für den Betrieb allgemein festgesetzten
Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für
gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit
ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt,;
b) roübergehend. Ausnahmen bei außergewöhnlicher
Häufung der Arbeit.
Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung
der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls
solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden
einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Uberstunden
vorschreiben. Diese Uberstunden müssen mindestens um
fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.

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