Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

216 PBI. Washingtoner Übereinkommen

Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach
Abs. a) festgesetzten Arbeitsstunden oder während der
nach Abs. b) festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetz—
lich.

Artikels9
Für die Anwendung dieses UÜUbereinkommens auf
Japan gelten folgende Anderungen und Bestimmungen:
a) als »gewerbliche Betriebe« gelten insbesondere:
die im Artikel 1 Abs. a) aufgezählten Betriebe;
die im Artikel 1 Abs. b) aufgezählten Betriebe, so—
fern sie mindestens zehn Personen beschäftigen;
die im Artikel 1 Abs. c) aufgezählten Betriebe, so—
fern sie von der zuständigen Behörde als
»Fabriken« bezeichnet werden;
die im Artikel 1 Abs. d) aufgezählten Betriebe mit
Ausnahme der Beförderung von Personen oder
Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern
in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in
Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und
ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Per—
————
gezählten gewerblichen Betriebe, die von der
zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder
als gesundheitsschädlich bezeichnet werden.
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im
Alter von mindestens fuͤnfzehn Jahren, die in
öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben
oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf
siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht über—
schreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie,
in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden
wöchentlich betragen darf.
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter
fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten
gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben
beschäftigt sind, und von Personen ohne Alters—
unterschied, die Bergwerksarbeit unter Tag ver—
richten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.

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