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AI. Verordnung über die Arbeitszeit
Dauer ihrer Beschäftigung und die Art der vorgenommenen
Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist den Aufsichts⸗
beamten auf Verlangen vorzulegen.
Als jugendliche Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer zwischen
vierzehn und sechzehn Jahren anzusehen.
Anmerkung:
84 soll ersetzt werden durch 88 12, 21 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. —58*— im Teil Ds. schut
85
Wird durch Tarifpertrag die Arbeitszeit über die im
81 Satz 2 und 3 festgesetzten Grenzen ausgedehnt, so
gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer, für die
der Tarifvertrag verbindlich ist, dessen Bestimmungen an
—A
Enthält ein nicht für allgemeinverbindlich erklärter
Tarisvertrag Bestimmungen über die Arbeitszeit, die mit
dem Sinne des öhentthechihchen Arbeitnehmerschutzes,
insbesondere mit der Ruͤcksicht auf die Schutzbedürfligkeit
der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer unverein—
bar sind, so lann die oberste Landesbehörde sie beanstanden
und, wenn sie innerhalb einer von ihr sestgeseßten Frist
nicht geändert werden, selbst Bestimmungen über die
zulässige Dauer der Arbeitszeit treffen. Dies gilt auch
für die im 82 erwähnten Tarifverträge.
Sind in einem Tarifvertrage die näheren Bestimmun⸗
gen über die Arbeitszeit besonderer Vereinbarung oder der
Entscheidung durch besondere Stellen vorbehalten, so kann,
wenn eine Vereinbarung oder Entscheidung in einer von
der eberten Landesbehörde bestimmten — Frist
nicht zustande kommt, die oberste Landesbehörde Beflim—
mungen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit tressen
die so lange gelten, bis die Vereinbarung oder Ent—
scheidung vorliegt.
In den Fällen der Abs. 2 und 3 tritt bei Tarifver⸗
trägen, die für mehrere Länder gelten, an die Stelle der
obersten Landesbehörde der Reichsarbeitsminister.
Die Ausnahmen der 883, 4 uͤnd 10 gelten auch neben
Tarifverträgen.
Amtliche Begründung zu 885 und 6:
Der 85 weist für sonstige, in den 882bis 4 dieser Ver—
erdnung nicht behandelte Fülle die Einführung einer längeren