Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

E I. Washingtoner Abereinkommen 217

d) Die Höchstarbeitszeit kann im Sinne der Artikel?,
3, 4 und 5 dieses Übereinkommens abgeändert
werden; doch darf die bewilligte Verlängerung
im Verhältnis zur normalen Arbeitswoche nicht
größer sein als diejenige, die sich aus den Be—
stimmungen der erwähnten Artikel ergibt.
Allen Arbeitern ohne Unterschied ist eine wöchent—
lich ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig
Stunden zu gewähren.
Die Bestimmung der japanischen Fabrikgesetz—
gebung, wonach diese nur für Betriebe gilt, in
denen mindestens fünfzehn Personen beschäftigt
sind, ist dahin abzuändern, daß sie künftig auf
Betriebe, in denen mindestens zehn Personen be—
schäftigt sind, Anwendung finden soll.
Es treten in Kraft: die vorstehenden Bestimmun—
gen dieses Artikels spätestens am 1. Juli 1922,
die durch Abs. d) dieses Artikels abgeänderten Be—
stimmungen des Artikels 4 spätestens am 1. Juli
1923.
Die im Abs. c) dieses Artikels vorgesehene Alters—
grenze von fünfzehn Jahren wird spätestens am
J. Juli 1925 auf sechzehn Jahre erhöht.

)

Artikel 10
In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzig—
stundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe ein—
geführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabrik—
gesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regie—
rung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für die—
jenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zu—
ständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde
darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur
unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses
Ubereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Uber—
einkommens nicht für Indien, dagegen soll eine weitere
Verkürzung der Arbeitszeit an einer späteren Tagung
der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
            
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