Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

224 V!II. Ergebnisse der Londoner Konferenz 
landesgesetzlichen Vorschriften über den wöchentlichen 
Ruhetag fällt, oder als Arbeitszeit, die unter die Be— 
stimmungen des Artikel 6 fällt, zu behandeln ist. 
Eisenbahnen 
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Eisen— 
bahnen unter das Ubereinkommen fallen. Soweit 
Artikel 5 und Artikel 6a für die Bedürfnisse der Eisen— 
bahnen nicht genügen, können die notwendigen Aber— 
stunden nach Artikel 6b6 zugelassen werden. 
Nachholung ausgefallener Arbeits— 
zeit 
Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn 
Staaten die Nachholung der infolge von Feiertagen 
ausgefallenen Arbeitszeit über 48 Stunden wöchentlich 
hindus gestatten, diese Arbeitszeit unter die durch 
Artikel 6 vorgeschriebene Höchstzahl von Überstunden 
faͤllt und daß für sie der in diesem Artikel vorgeschrie— 
bene UÜberstundenzuschlag bezahlt werden muß. Ausge— 
nommen ist die Nachholung allgemeiner nationaler 
Feiertage und bezahlten Urlaubs. 
Artikel 14 
1. Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Regie— 
rung den Artikel 14 in seinem Wortlaut in die Landes 
geseßgebung aufnimmt. 
2 Ferner ist man darüber einig (von seiten des Ver— 
treters von Großbritannien nur vorläufig), daß von 
Artikel 14 nur im Falle einer Krise Gebrauch gemacht 
werden darf, die die nationale Wirtschaft so stark trifft, 
daß die Lebensmöglichkeiten der Bevölkerung bedroht 
find. Dagegen kann eine Wirtschafts- oder Handels— 
krise, die nur einzelne Wirtschaftszweige betrifft, nicht 
als eine Gefährdung der Staatssicherheit angesehen 
werden und daher die Außerkraftsetzung des ratifizierten 
Abkommens nicht rechtfertigen. 
O 2486. 28. Ia 2.
	        
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