Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Arbeitszeit — nicht etwa auch Abweichungen von gesetzlichen 
Schutzvorschriflen im allgemeinen — den Tarifverträgen, also 
ber Selbstverwaltung der Beteiligten, zu. Er entspricht damit 
der aus den Verhandlungen über die Arbeitszeitgesetzentwürfe 
bekannten Absicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter 
des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, den Tarifen möglichste 
Freiheit in der Festsetzung der Arbeilszeit einzuräumen. Die 
damäls gewünschte Beseitigung jeder behördlichen Beeinflussung 
würde aber unter Umständen weder im Interesse der Arbeit— 
geber noch der Arbeitnehmer liegen. Daher ist einmal im 8 5 
sür Tarifeé, die im übrigen keiner behördlichen Prüfung unter— 
liegen, ein behördliches Beanstandungsrecht gegen zu weit— 
gehende Vereinbarungen geschaffen und für den Fall der Be— 
austandung die Möglichkeit vorgesehen, durch die Behörden eine 
vorläufige oder endgültige Entscheidung über die zulässige 
Arbeitszeit zu treffen. Außerdem sind, soweit keine tarifliche 
Regelung vorhanden ist, die im 8 6 bezeichneten Behörden, in 
erster Linie die Gewerbeaufsichtsbeamten, ermächtigt, eine 
längere Arbeitszeit zuzulassen; das entspricht dem auf Grund 
der Demobilmachungsverordnungen bisher allein zulässigen 
Verfahren zur Herbeiführung von Mehrarbeit. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers zu 8 5: 
Der 8 5 gibt, vorbehaltlich des im Abs. 2 festgesetzten Be— 
anstandungsrechts und der durch 8 9 bestimmten Höchstgrenzen, 
den Tarifverträgen (Verordnung über Tarifverträge usw. vom 
23. Dezember 1918 — Reichsgesetzbl. S. 1456 —) Freiheit in 
der Regelung der Arbeitszeit. Für Betriebsvereinbarungen 
gilt der 8 5 nicht, es sei denn, daß in einem Tarifvertrage die 
Regelung der Arbeitszeit nach betrieblichen Sonderbedürfnissen 
durch Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Die 
bisher im allgemeinen erforderliche behördliche Genehmigung 
ist für tariflich vereinbarte UÜberschreitungen nicht mehr er— 
forderlich. Der Tarifvertrag kann verbindlich sein im Sinne 
sowohl des 8 1 als uich des 8 2 der Verordnung über Tarif— 
verträge uswp. vom 23. Dezember 1918. 
Der Arbeitgeber hat eine Abschrift der die Arbeitszeit 
regelnden Bestimmungen des Tarifvertrags an einer in die 
Auügen fallenden Stelle im Betrieb auszuhängen (Ziffer VIII 
der Anordnung vom 23. November 1918, 8 3 der Verordnung 
vom 18. März 1919) und eine zweite Abschrift alsbald dem 
zuständigen Gewerbegufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten 
einzusenden; dies gilt auch für Tarifverträge, die in der Zeit 
vom 18. November bis 31. Dezember 1923 abgeschlossen sind. 
Durch Einsendung von anderer Seite, z. B. auf Grund des 
86b Abs. 2 der Verordnung über Tarifverträge usw. vom 
23. Dezember 1918/81. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1466/1128), 
wird er von seiner Verpflichtung befreit. 
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