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Arbeitszeit — nicht etwa auch Abweichungen von gesetzlichen
Schutzvorschriflen im allgemeinen — den Tarifverträgen, also
ber Selbstverwaltung der Beteiligten, zu. Er entspricht damit
der aus den Verhandlungen über die Arbeitszeitgesetzentwürfe
bekannten Absicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter
des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, den Tarifen möglichste
Freiheit in der Festsetzung der Arbeilszeit einzuräumen. Die
damäls gewünschte Beseitigung jeder behördlichen Beeinflussung
würde aber unter Umständen weder im Interesse der Arbeit—
geber noch der Arbeitnehmer liegen. Daher ist einmal im 8 5
sür Tarifeé, die im übrigen keiner behördlichen Prüfung unter—
liegen, ein behördliches Beanstandungsrecht gegen zu weit—
gehende Vereinbarungen geschaffen und für den Fall der Be—
austandung die Möglichkeit vorgesehen, durch die Behörden eine
vorläufige oder endgültige Entscheidung über die zulässige
Arbeitszeit zu treffen. Außerdem sind, soweit keine tarifliche
Regelung vorhanden ist, die im 8 6 bezeichneten Behörden, in
erster Linie die Gewerbeaufsichtsbeamten, ermächtigt, eine
längere Arbeitszeit zuzulassen; das entspricht dem auf Grund
der Demobilmachungsverordnungen bisher allein zulässigen
Verfahren zur Herbeiführung von Mehrarbeit.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers zu 8 5:
Der 8 5 gibt, vorbehaltlich des im Abs. 2 festgesetzten Be—
anstandungsrechts und der durch 8 9 bestimmten Höchstgrenzen,
den Tarifverträgen (Verordnung über Tarifverträge usw. vom
23. Dezember 1918 — Reichsgesetzbl. S. 1456 —) Freiheit in
der Regelung der Arbeitszeit. Für Betriebsvereinbarungen
gilt der 8 5 nicht, es sei denn, daß in einem Tarifvertrage die
Regelung der Arbeitszeit nach betrieblichen Sonderbedürfnissen
durch Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Die
bisher im allgemeinen erforderliche behördliche Genehmigung
ist für tariflich vereinbarte UÜberschreitungen nicht mehr er—
forderlich. Der Tarifvertrag kann verbindlich sein im Sinne
sowohl des 8 1 als uich des 8 2 der Verordnung über Tarif—
verträge uswp. vom 23. Dezember 1918.
Der Arbeitgeber hat eine Abschrift der die Arbeitszeit
regelnden Bestimmungen des Tarifvertrags an einer in die
Auügen fallenden Stelle im Betrieb auszuhängen (Ziffer VIII
der Anordnung vom 23. November 1918, 8 3 der Verordnung
vom 18. März 1919) und eine zweite Abschrift alsbald dem
zuständigen Gewerbegufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten
einzusenden; dies gilt auch für Tarifverträge, die in der Zeit
vom 18. November bis 31. Dezember 1923 abgeschlossen sind.
Durch Einsendung von anderer Seite, z. B. auf Grund des
86b Abs. 2 der Verordnung über Tarifverträge usw. vom
23. Dezember 1918/81. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1466/1128),
wird er von seiner Verpflichtung befreit.
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