24 AI. Verordnung über die Arbeitszeit
Naturereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen
Störungen erforderlich sind. Auch in den, Fällen der Verlänge⸗
rung der Schichtdauer durch Arbeitsbereitschaft im Sinne des
8. 2 und bei gewissen Saisonarbeiten würde der Zwang, für
die über acht Stunden hinausgehende Arbeit eine besondere
Vergütung zu gewähren, unter Umständen ungerecht wirken.
Bei Saisonarbeiten gilt dies gllerdings nur insoweit, als die
längere Arbeitszeit in der, Saison duxch verkürzte Arbeitszeit
in der stillen Zeit ausgeglichen wird. Für solche Fälle soll dem
Reichsarbeitsminister das Recht gegeben werden, insoweit als
die angeführten Billigkeitsgründe die Gewährung einer beson—
deren Vergütung sinnwidrig erscheinen lassen, ihren Wegfall
zuzulassen. Der Reichsarbeitsminister, der vor dem Erlaß einer
folchen Anordnung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereini—
gungen zu hören hat, wird ein Gewerbe von der Zuschlagspflicht
selbstverständlich dann nicht entbinden, wenn der Zuschlag schon
bisher üblich war oder die Umstände ihn angebracht erscheinen
lassen. Außerdem handelt es sich nur um die Befreiung von
eimem gesetzlichen Zwange, die keineswegs ausschließt, daß ein
Zuschlag, sei es einzelvertraglich, sei es tarifvertraglich, trotzdem
freiwillig vereinbart wird.
Die Vergütung soll allen Arbeitnehmern, zugute kommen.
Nur die Lehrlinge sind ausgenommen, da ihre Arbeit über—
haupt weniger durch Barlohn als durch die Unterweisung und
vurch Sachbezüge entgolten wird. Hingegen sind die Ange—
stellten troß gewisser Bedenken einbezogen worden.
Die Vergütung soll grundsätzlich 25 v. H. der Vergütung
für die regelmäßige Arbeitsstunde betraggen. Nur wenn die
Beteiligten selbst nach Inkrafttreten des Gesetzes etwas anderes
vereinbaren oder besondere Umstände eine andere Regelung
rechtfertigen, soll die Höhe des Zuschlags geringer bemessen
werden fönnen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll es
quch zuläfsig sein, die Vergütüng in einer anderen Form als
in der eines Lohnzuschlags zu gewähren, z. B. in Form einer
Pauschvergütung, einer Regelung, die gerade bei Angestellten
unter Umständen der stundenweisen Bemessung der Vergütung
vorzuziehen sein wird.
Die Einführung der Zuschläge für die über acht, Stunden
hinausgehende Arbeitszeit wird in vielen Fällen nicht ohne
Rückwirkung auf die sonstigen Lohn- oder Gehaltsverein—
barungen bleiben. Um eine allzu starke Beunxuhigung der
Wirtschaft zu vermeiden, erscheint, eine gewisse Übergangszeit
für die am I. April 1027 schon tarifvertraglich vereinbarte oder
behördlich zugelassene Mehrarbeit unerläßlich. Während dieser
Frist, die der Entwurf bis zum 1. Juli 1927 erstrecken will,
werden die notwendigen Verhandlungen über die Höhe des Zu⸗
schlags und die etwa sonst erforderlich werdende Anderung der
Arbeitsbedingungen geführt werden können. Die Frage, wie⸗
weit durch den Lohnzuschlag die Rechtsgültigkeit sonstiger Ab⸗