Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

24 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
Naturereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen 
Störungen erforderlich sind. Auch in den, Fällen der Verlänge⸗ 
rung der Schichtdauer durch Arbeitsbereitschaft im Sinne des 
8. 2 und bei gewissen Saisonarbeiten würde der Zwang, für 
die über acht Stunden hinausgehende Arbeit eine besondere 
Vergütung zu gewähren, unter Umständen ungerecht wirken. 
Bei Saisonarbeiten gilt dies gllerdings nur insoweit, als die 
längere Arbeitszeit in der, Saison duxch verkürzte Arbeitszeit 
in der stillen Zeit ausgeglichen wird. Für solche Fälle soll dem 
Reichsarbeitsminister das Recht gegeben werden, insoweit als 
die angeführten Billigkeitsgründe die Gewährung einer beson— 
deren Vergütung sinnwidrig erscheinen lassen, ihren Wegfall 
zuzulassen. Der Reichsarbeitsminister, der vor dem Erlaß einer 
folchen Anordnung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereini— 
gungen zu hören hat, wird ein Gewerbe von der Zuschlagspflicht 
selbstverständlich dann nicht entbinden, wenn der Zuschlag schon 
bisher üblich war oder die Umstände ihn angebracht erscheinen 
lassen. Außerdem handelt es sich nur um die Befreiung von 
eimem gesetzlichen Zwange, die keineswegs ausschließt, daß ein 
Zuschlag, sei es einzelvertraglich, sei es tarifvertraglich, trotzdem 
freiwillig vereinbart wird. 
Die Vergütung soll allen Arbeitnehmern, zugute kommen. 
Nur die Lehrlinge sind ausgenommen, da ihre Arbeit über— 
haupt weniger durch Barlohn als durch die Unterweisung und 
vurch Sachbezüge entgolten wird. Hingegen sind die Ange— 
stellten troß gewisser Bedenken einbezogen worden. 
Die Vergütung soll grundsätzlich 25 v. H. der Vergütung 
für die regelmäßige Arbeitsstunde betraggen. Nur wenn die 
Beteiligten selbst nach Inkrafttreten des Gesetzes etwas anderes 
vereinbaren oder besondere Umstände eine andere Regelung 
rechtfertigen, soll die Höhe des Zuschlags geringer bemessen 
werden fönnen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll es 
quch zuläfsig sein, die Vergütüng in einer anderen Form als 
in der eines Lohnzuschlags zu gewähren, z. B. in Form einer 
Pauschvergütung, einer Regelung, die gerade bei Angestellten 
unter Umständen der stundenweisen Bemessung der Vergütung 
vorzuziehen sein wird. 
Die Einführung der Zuschläge für die über acht, Stunden 
hinausgehende Arbeitszeit wird in vielen Fällen nicht ohne 
Rückwirkung auf die sonstigen Lohn- oder Gehaltsverein— 
barungen bleiben. Um eine allzu starke Beunxuhigung der 
Wirtschaft zu vermeiden, erscheint, eine gewisse Übergangszeit 
für die am I. April 1027 schon tarifvertraglich vereinbarte oder 
behördlich zugelassene Mehrarbeit unerläßlich. Während dieser 
Frist, die der Entwurf bis zum 1. Juli 1927 erstrecken will, 
werden die notwendigen Verhandlungen über die Höhe des Zu⸗ 
schlags und die etwa sonst erforderlich werdende Anderung der 
Arbeitsbedingungen geführt werden können. Die Frage, wie⸗ 
weit durch den Lohnzuschlag die Rechtsgültigkeit sonstiger Ab⸗
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.