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machungen etwa berührt wird, kann nur nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes beurteilt werden. Ins—
blesondere erscheint es nicht möglich, jede Rückwirkung der gesetz—
lich vorgeschriebenen Vertragsänderung auf den sonstigen Ver—
tragsinhalt auszuschließen. Die Verhältnisse werden eine solche
Röcwirkung mitunter zwingend verlangen, und es würde die
reibungslose Einführung der Gesetzesänderung nur erschweren,
wenn man sie künstlich hinausschieben wollte.
Streitigkeiten können sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit
wie hinsichtlich der Höhe und der Bemessungsart der Vergütung
enistehen. In allen diesen Fällen empfiehlt es sich, den Schlich⸗
ter bindend entscheiden zu lassen, um die Austragung durch
zahlreiche einzelne Streitigkeiten zu vermeiden.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
In dem Verfahren zur Entscheidung von Streitigkeiten über
die Vergütung nach Abs. 3 sind die Beteiligten stets zu hören.
In geeigneten Fällen kann die Anhörung auch durch den Vor—
sizenden des Schlichtungsausschusses, den Gewerbegaufsichts—
beamten oder andere behördliche Stellen erfolgen. Bei der
Anhörung ist zu versuchen, eine Vereinbarung unter den Var—
teien herbeizuführen.
Die Regelung durch den Schlichter schließt eine spätere ab—
weichende Vereinbarung der am Streit beteiligt gewesenen
Parteien nicht aus. Auch der Schlichter selbst kann auf Antrag
seine Entscheidung über die Vergütung, ändern, wenn eine
wresentliche Veränderung der maßaebenden Verhältnisse dies
notwendig macht.
Die Entscheidung des Schlichters nach Abs. 3 ist in einem
Rechtsstreit der Beteiligten üher die Veraütung auch für das
Gericht (gegebenenfalls das Gewerbe- oder das, Kaufmanns—
gericht, vom 1. Juli 11927] ab das Arbeitsgericht) bindend.
Tiegt eine Gesamtvereinbarung oder eine bindende Regelung
durch den Schlichter nicht vor und, kommt eine Vereinbarung
unter den Beteiligten nicht zustande, so hat das Gericht in
einem derartigen Rechtsstreit auch über die Form, die Höhe
Ddie Art der Berechnung der Veraütung selbständig zu ent—
eiden.
Die Anordnung des Reichsarbeitsministers nach Abs. 5 setz!
poraus. daß der Ausqleich der Arbeitszeit durch hindende Ver—
binbarung für die Dauer der Anordnunag rechtlich gesichert ist.
Tarifvereinbarungen oder sonstige Unterlagen, die dies dartun,
ind Nachweise über die Zahl der Beschäftigten, in den ver—
schiedenen Zeiten des Jahres sind dem Antrage beizufügen.
Anmerkung:
z 6a soll ersetzt werden durch 8 14 Abs. 6 des Arbeits—
schutzgesetzes (veragl. Entwurf im Teil D.