Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

26 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
87 
Eine Überschreitung der im 81 Satz 2 und 3 fest⸗ 
gesetzten Grenzen auf Grund tariflicher Vereinbarungen 
(8 5) oder behördlicher Zulassung (8 6) ist für Gewerbe— 
zweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen 
Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, insbesondere 
für Arbeiter im Steinkohlenbergbau unter Tage sowie für 
Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwir— 
kung von Hitze, giftigen Stoffen, Staub und dergleichen 
oder der Gefährdung, durch Sprengstoffe ausgeseht sind, 
nur zulässig, wenn die Überschreitung aus Gründen des 
Bemeinwohls dringend erforderlich ist oder wenn sie sich 
in langjähriger Übung als unbedenllich erwiesen hat und 
eine halbe Stunde nicht übersteigt. 
Der Feierberse bestimmt, für welche Ge⸗ 
werbezweige oder Gruppen von Arbeitern diese Beschran⸗ 
kung Platz greift. 
Amtliche Begründung zu 887 und 8: 
Die 88 7 und 8enthalten in erster Linie besondere, die vor— 
hergehenden Ausnahmemöglichkeiten einschränkende Bestimmun— 
gen für Gewerbezweige und Gruppen von Arbeitern mit be— 
sonders schwerer oder gesundheitsschädlicher Arbeit. Für solche 
Arbeiter, insbesondere die Arbeiter im Steinkohlenbergbau 
unter Tage, gilt der Achtstundentag auch weiterhin als Hoͤchst— 
maß; er kann, sei es durch Tarife oder mit behördlicher Ge— 
nehmigung, nur überschritten werden, wenn die Überschreitung 
aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist. Die 
im oberschlesischen Steinkohlenbergbau unter Tage neuerdings 
durch Vereinbarung eingeführte achteinhalbstündige Arbeitszeit 
machte jedoch eine Einschränkung dieses Grundsatzes erforderlich, 
wie sie durch den Nachsatz des Abs. 1 gegeben ist. Das im 858 
vorgesehene Beanstandungsrecht, bleibt auch für diese Fälle be— 
stehen; Tarifverträge, die für solche Arbeiter Üüberschreitungen 
festsetzen, werden sogar einer besonders sorgfältigen Nachprüfung 
durch die Behörden bedürfen. Nach 87 Abs. 2 bestimmt der 
Reichsarbeitsminister die hier, vornehmlich in Betracht kommen— 
den Gewerbezweige und Arbeitergruppen, wobei die schon früher 
für einzelne besonders gesundheitsschädliche Betriebsarten be— 
stehenden Beschränkungen der Arbeitszeit mit zu berücksichtigen 
sein werden. 
Ausführungsbestimmungen zum 87 sind vom 
Reichsarbeitsminister nicht erlassen worden.
	        
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