26 AI. Verordnung über die Arbeitszeit
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Eine Überschreitung der im 81 Satz 2 und 3 fest⸗
gesetzten Grenzen auf Grund tariflicher Vereinbarungen
(8 5) oder behördlicher Zulassung (8 6) ist für Gewerbe—
zweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen
Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, insbesondere
für Arbeiter im Steinkohlenbergbau unter Tage sowie für
Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwir—
kung von Hitze, giftigen Stoffen, Staub und dergleichen
oder der Gefährdung, durch Sprengstoffe ausgeseht sind,
nur zulässig, wenn die Überschreitung aus Gründen des
Bemeinwohls dringend erforderlich ist oder wenn sie sich
in langjähriger Übung als unbedenllich erwiesen hat und
eine halbe Stunde nicht übersteigt.
Der Feierberse bestimmt, für welche Ge⸗
werbezweige oder Gruppen von Arbeitern diese Beschran⸗
kung Platz greift.
Amtliche Begründung zu 887 und 8:
Die 88 7 und 8enthalten in erster Linie besondere, die vor—
hergehenden Ausnahmemöglichkeiten einschränkende Bestimmun—
gen für Gewerbezweige und Gruppen von Arbeitern mit be—
sonders schwerer oder gesundheitsschädlicher Arbeit. Für solche
Arbeiter, insbesondere die Arbeiter im Steinkohlenbergbau
unter Tage, gilt der Achtstundentag auch weiterhin als Hoͤchst—
maß; er kann, sei es durch Tarife oder mit behördlicher Ge—
nehmigung, nur überschritten werden, wenn die Überschreitung
aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist. Die
im oberschlesischen Steinkohlenbergbau unter Tage neuerdings
durch Vereinbarung eingeführte achteinhalbstündige Arbeitszeit
machte jedoch eine Einschränkung dieses Grundsatzes erforderlich,
wie sie durch den Nachsatz des Abs. 1 gegeben ist. Das im 858
vorgesehene Beanstandungsrecht, bleibt auch für diese Fälle be—
stehen; Tarifverträge, die für solche Arbeiter Üüberschreitungen
festsetzen, werden sogar einer besonders sorgfältigen Nachprüfung
durch die Behörden bedürfen. Nach 87 Abs. 2 bestimmt der
Reichsarbeitsminister die hier, vornehmlich in Betracht kommen—
den Gewerbezweige und Arbeitergruppen, wobei die schon früher
für einzelne besonders gesundheitsschädliche Betriebsarten be—
stehenden Beschränkungen der Arbeitszeit mit zu berücksichtigen
sein werden.
Ausführungsbestimmungen zum 87 sind vom
Reichsarbeitsminister nicht erlassen worden.