887bis9
27
Anmerkung:
87 soll ersetzt werden durch 814 Abs. 4 Satz 2 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende
Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes.
88
Im Bergbau unter Tage ist für Betriebspunkte mit
einer Wärme über 28 Grad Celsius durch Tarifvertrag
eine Verkürzung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Kommi
eine derartige Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die
zuständige Bergbehörde nach Anhörung der beteiligten
wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer die Verkürzung an. Weitergehende bergpolizeiliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
Im Steinkohlenbergbau gilt als regelmäßige tägliche
Arbeitszeit die Feee sie wird gerechnet vom Beginne
der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zum Wiederbeginne bei
der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Arbeiters
in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
Die amtliche Begründung zu 8 8 ist zusammen
mit der Begründung zu 8 7 bei diesem 8 7 abgedruckt.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Abs. 1 ist aus 8 4 des Hesetzes über die Arbeitszeit im
Bergbau unter Tage vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. 1
S. 628) übernommen. Bei der Verkürzung ist von der für den
Gesamtbetrieb unter Tage zulässigen Arbeitszeit auszugehen.
Abs. 2 ist nur auf den Steinkohlenbergbau unter Tage an—
zuwenden (val. 8 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1922). Es ist
darauf zu achten, daß nicht die außerhalb der Schichtzeit statt—
findende Ausfahrt der Belegschaft durch die Vornahme etwa
erforderlicher Vorarbeiten für die Ausfahrt (Kontrolle des
Schachtes, Herrichtung des Förderkorbes u. dgl.) verzögert und
dadurch der Aufenthalt der Belegschaft unter Tage unnötig
verlängert wird.
Anmerkung:
38 soll ersetzt werden durch entsprechende Vorschriften
eines Bergarbeitsgesetzes.
89
Die Arbeitszeit darf bei Anwendung der in den 8838
bis 7 bezeichneten Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht