Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

887bis9 
27 
Anmerkung: 
87 soll ersetzt werden durch 814 Abs. 4 Satz 2 des Arbeits— 
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende 
Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes. 
88 
Im Bergbau unter Tage ist für Betriebspunkte mit 
einer Wärme über 28 Grad Celsius durch Tarifvertrag 
eine Verkürzung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Kommi 
eine derartige Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die 
zuständige Bergbehörde nach Anhörung der beteiligten 
wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit— 
nehmer die Verkürzung an. Weitergehende bergpolizeiliche 
Bestimmungen bleiben unberührt. 
Im Steinkohlenbergbau gilt als regelmäßige tägliche 
Arbeitszeit die Feee sie wird gerechnet vom Beginne 
der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zum Wiederbeginne bei 
der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Arbeiters 
in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. 
Die amtliche Begründung zu 8 8 ist zusammen 
mit der Begründung zu 8 7 bei diesem 8 7 abgedruckt. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Abs. 1 ist aus 8 4 des Hesetzes über die Arbeitszeit im 
Bergbau unter Tage vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. 1 
S. 628) übernommen. Bei der Verkürzung ist von der für den 
Gesamtbetrieb unter Tage zulässigen Arbeitszeit auszugehen. 
Abs. 2 ist nur auf den Steinkohlenbergbau unter Tage an— 
zuwenden (val. 8 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1922). Es ist 
darauf zu achten, daß nicht die außerhalb der Schichtzeit statt— 
findende Ausfahrt der Belegschaft durch die Vornahme etwa 
erforderlicher Vorarbeiten für die Ausfahrt (Kontrolle des 
Schachtes, Herrichtung des Förderkorbes u. dgl.) verzögert und 
dadurch der Aufenthalt der Belegschaft unter Tage unnötig 
verlängert wird. 
Anmerkung: 
38 soll ersetzt werden durch entsprechende Vorschriften 
eines Bergarbeitsgesetzes. 
89 
Die Arbeitszeit darf bei Anwendung der in den 8838 
bis 7 bezeichneten Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht
	        
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